Montag, 31. Dezember 2012

Alles Gute für 2013

Wir wünschen Ihnen allen ein gutes neues Jahr 2013
                                       &
 viel Erfolg im beruflichen sowie privaten Bereich.


Und denken Sie bitte daran: Auch im Jahr 2013 gibt es wieder einmal viele Rechtsänderungen.


                                             Alles Gute
                                                    Ihre
                                             Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Nathalie M. Brede
                                                                                       und Team

Donnerstag, 27. Dezember 2012

Altersgrenzen und demographischer Wandel

Altersgrenzen - die Diskussionen zu diesem Thema waren in der Vergangenheit vielfältig: Kassenärzte, Notare, Piloten...

Und die Altersversorgung?

Ursprünglich war die Rentenversicherung eine Absicherung fürs Alter für diejenigen Einzelnen, die höchst ausnahmsweise überhaupt in deren Genuss kamen. Bismarcks Konzept war ein völlig anderes als das, was unsere Rentenversicherung heute ist. Mal davon abgesehen, dass die Rentenversicherung heute vielerlei Leistungen erbringt, die weit vor der Altersrentenzeit liegen, nehmen auch heute viele Menschen die Altersrente in Anspruch.
Ein Versicherungskonzept, das vorsah, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber für eine Versicherung Beiträge zahlen, die praktisch nie leistet, weil die Altersgrenze für die Inanspruchnahme der Altersversorgung weit über der durchschnittlichen Lebenserwartung der Bevölkerung liegt, außerdem ein Versicherungskonzept mit Pflichtbeitragszeiten, die auch von vielen bis zu ihrem Tode nicht erfüllt werden konnten, ist etwas völlig anderes als das, was wir heute Rentenversicherung nennen. Die demographische Entwicklung hat dazu geführt, dass heute die überwiegende Anzahl der Menschen irgendwann in den Genuss kommt, Leistungen der Rentenversicherung, regelmäßig Altersrente, in Anspruch zu nehmen.
Kein Wunder, dass der Beitragssatz im Laufe der Zeit gestiegen ist.

Ärzte und Notare tauchen oben auf: Auch sie sind von der Rentenversicherungsfrage betroffen. Wenn auch anders als andere, weil es für freie Berufe Versorgungswerke gibt, die eine wesentlich bessere Altersabsicherung bieten. Im Verhältnis zu den gezahlten Beiträgen ist die Altersabsicherung besser, es gibt im Alter mehr Geld. Aber freie Berufe haben andere Probleme: Es gibt zwar eine verhältnismäßig "bessere" Alterssicherung, aber dafür eine deutlich schlechtere "Rundumsicherung". Die Rentenversicherungspflichtigen haben durchaus auch Vorteile. Teilweise können die Freiberufler dies durch zusätzliche Absicherung, d.h. zusätzliche Versicherung, ausgleichen, teilweise nicht.

Bei Piloten wollte man planen und hatte die "Übergangsversorgung" durch Tarifverträge geschaffen. Wenn beide Seiten Fehler machen, die Gewerkschafts- und die Arbeitgeberseite, durchaus mit ehrenwerten Überlegungen zum damaligen Zeitpunkt, dann führt das zwangsläufig zu rechtlichen Fragestellungen.

Die demographische Entwicklung führt nicht nur zu längerem Leben der Menschen mit insbesondere besserer medizinischer Versorgung und zu volkswirtschaftlichen Fragestellungen, sondern auch zu rechtlichen Fragen, die in jedem Einzelfall genau überdacht werden sollten. 

Ratsame Überlegungen für jede/n Einzelne/n, z.B. für den Winter / zum Jahreswechsel: Wie sieht Ihr Lebensentwurf aus? Wie stellen Sie sich Ihr Alter vor?
Mit Ihren Überlegungen sollten Sie nicht nur an die private Altersvorsorge denken, sondern sich auch überlegen und beraten lassen, wie und ob Sie rechtlich Vorkehrungen dafür treffen, dass Ihr Alter möglichst so aussieht, wie Sie es sich vorstellen.

Alles Gute für den Jahreswechsel
Ihre
Nathalie M. Brede

Sozialrechtlicher "Klassiker": Probleme mit der Frage der "Beschäftigung"

"Beschäftigte" - Warum gibt es immer wieder Probleme mit Sozialversicherungsträgern, obwohl man doch zu Beginn der Zusammenarbeit sehr sorgfältig geprüft hat?

Häufig treten Fälle auf, in welchen es zuerst keine sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisse gab, die Parteien aber später "hineingleiten".
Das Problem ist, dass die Sozialversicherungsträger, wenn die DRV Bund Statusfragen klärt, natürlich zunächst den Ist-Zustand betrachten. Dieser weicht durchaus nicht selten vom ursprünglichen Sollzustand ab. Zu Beginn der Zusammenarbeit hat man noch darauf geachtet, dass man tatsächlich das Verhältnis unter Selbständigen lebt. Dann funktioniert die Zusammenarbeit mit der Zeit so gut, dass man tatsächlich hineingleitet in ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis. Und möglicherweise auch in ein Arbeitsverhältnis. Vorsicht: Der arbeitsrechtliche und der sozialversicherungsrechtliche Status können von einander abweichen!

Fazit: Der Praxistipp lautet: Immer wieder regelmäßige Überprüfungen der tatsächlichen Situation vornehmen, bevor sich Statusänderungen einschleichen! Und wenn man eine Statusänderung möchte: Machen Sie rechtlich einen "Schnitt" und vereinbaren Sie sauber, welche rechtliche Beziehung Sie fortan mit- und zueinander haben möchten! Das gibt beiden Seiten Klarheit.

Einmaliges prüfen reicht nicht.
Wenn Sie Fragen haben oder unseren Überprüpfungsservice im Arbeits- und / oder Sozialrecht nutzen möchten, sprechen Sie uns bitte an!

Piloten als "freie Mitarbeiter" / Freelancer? - Arbeits- und Sozialrecht

Und nachdem wir schon auf der Seite der Reisenden waren,
begeben wir uns nun ins Flugzeug:
Der Pilot / die Pilotin: Arbeitnehmer/in oder Selbständige/r?

Wer fliegt eigentlich das Flugzeug, in dem die Passagiere "zwischen den Jahren" aus dem verregneten Deutschland in die Ferne, in die Sonne fliehen?

Ja, ein Pilot bzw. eine Pilotin mit Lizenz und entsprechender Musterberechtigung. Soweit klar.

Weniger die Passagiere, dafür aber Piloten und Pilotinnen interessieren sich aber durchaus für ihren arbeits- und sozialrechtlichen Status:

Ja, es gibt echte Freelancer, die Flugzeuge fliegen. Aber die meisten Verkehrsflugzeugführer sind nicht selbständig.

Es gibt Versuche von Fluggesellschaften, nur selbständiges Personal zu beschäftigen. Natürlich. Das ist in anderen Bereichen ebenso. Weshalb sollte es in der Luftfahrt anders sein? Echte Selbständige zahlen ihre Steuern und Sozialversicherungsbeiträge selbst. Und wenn man sie nicht zu gut bezahlt, ist das durchaus ein Sparmodell.  

Aber es gibt mehr Kriterien als die Überschrift des Vertrages, auch wenn viele nicht daran glauben. Man sollte arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen nicht grundsätzlich scheuen. Es gibt die Möglichkeit, vor dem Arbeitsgericht klären zu lassen, ob jemand Arbeitnehmer/in ist. Die tatsächliche Situation wird rechtlich bewertet. Der Arbeitnehmerbegriff ist geprägt durch die persönliche Abhängigkeit, darauf kommt es an. Piloten fliegen nach Dienstplänen, sind in den Ablauf der Fluggesellschaft eingebunden, müssen flugbetriebliche Anweisungen beachten.
Viele sind Arbeitnehmer/innen, ohne es zu wissen...

Sozialversicherungsrechtlich betrachtet, ist die Frage der / des Beschäftigten zu klären. Auch für Selbständige mit nur einem Auftraggeber ändert sich die Situation massiv. 

Deshalb, nicht nur aus steuerlichen Gründen (!), ist es wichtig, sich mit Vertragsgestaltungen vorher sorgfältig auseinanderzusetzen. Das gilt für beide Seiten.

Aktuelles, Zivilrechtliches: Zeit für einen Kurztrip mit dem Flugzeug ins Ausland...

Die Zeit "zwischen den Jahren": So manche/r bucht noch schnell einen Flug. Wenn man schon nicht über Weihnachten in New York war, dann fliegt man vielleicht über Silvester dahin, wo man noch nicht war, z.B. um den Jahreswechsel früher oder später oder einfach anders als zu Hause zu erleben.

Aber was passiert, wenn man nicht losfliegen kann oder nicht zurück kommt? Z.B. weil der Pilot ausfällt, krank geworden ist oder gar einen plötzlichen Kreislaufzusammenbruch hatte.
Das ist nicht nur ärgerlich, sondern das sind auch Dinge, mit welchen man hätte rechnen können. Es ist keineswegs ein Fall von "höherer Gewalt", wie oft gesagt wird, wenn z.B. ein Pilot plötzlich krank wird.

So sie direkt bei einer Fluggesellschaft gebucht haben, muss diese zahlen. Haben Sie ein Komplettpaket gebucht, dann wenden Sie sich an Ihren Reiseveranstalter.

Sozialrecht: GdB - Grad der Behinderung

Wonach bestimmt sich der Grad der Behinderung und wann kann ein kranker Mensch einen Antrag stellen? Ist krank gleich behindert?
Fragen, die im Zusammenhang gerne gestellt werden.

Der Grad der Behinderung bestimmt sich nach der Funktionsbeeinträchtigung.
Nein, krank und behindert sind keine Synonyme!

Oft geht es darum, ob ein alter Mensch, der jedenfalls aktuell unter einer Erkrankung leidet, deshalb einen Schwerbehindertenausweis bekommen kann.

Den begehrten Ausweis gibt es nur mit einer Behinderung, nicht lediglich mit einer Erkrankung. Eine Erkrankung ist nicht gleichzusetzen mit einer Behinderung. Eine Behinderung ist - wie gesagt - eine Funktionsbeeinträchtigung. An dieser Stelle kommt üblicherweise das Argument, dass der alte Mensch ja durch seine Krankheit beeinträchtigt sei und nun körperlich nicht mehr so könne wie vorher. Auch das, muss man leider so sagen, ist bei einer Erkrankung normal.
Bei einer Behinderung geht es darum, dass der Mensch im Vergleich zu anderen Menschen seines Alters, im Vergleich zum Normalzustand, nicht altersgemäß eingeschränkt ist, sondern eine Funktionsbeeinträchtigung besteht, die eben nicht altersüblich ist, sondern über die altersüblichen Einschränkungen hinaus geht. Diese Funktionsbeeinträchtigung darf aber nicht nur vorübergehend bestehen, also nicht auf Grund einer Erkrankung, die wieder ausheilt, womit die Funktionsbeeinträchtigung auch wieder verschwindet, sondern sie muss dauerhaft bestehen. Die Grenze zur Dauerhaftigkeit ist die regelmäßig in verschiedenen Bereichen herangezogene 6-Monats-Grenze.

Die 6-Monats-Grenze ist in der Medizin u.a. die Chronifizierungsgrenze. Wenn eine Erkrankung chronifiziert ist, kann eine auf Grund dessen bestehende Funktionsbeeinträchtigung auch dazu führen, dass ein GdB anerkannt wird.

Den Antrag stellen Sie bitte möglichst beim Versorgungsamt. Damit es so schnell wie möglich geht, fügen Sie bitte alle relevanten medizinischen Unterlagen bei. Bitten Sie Ihren Arzt / Ihre Ärztin darum, Ihnen alles entsprechend zur Verfügung zu stellen.

Und wenn Sie Fragen haben, sind wir gerne für Sie da.

 

Arbeits- und Sozialrecht: GmbH-Geschäftsführer

Der GmbH-Geschäftsführer / die GmbH-Geschäftsführerin - ein beliebtes Problem: Sowohl im Bereich des Arbeitsrechts als auch im Bereich des Sozialrechts tauchen in Theorie und sehr häufig in der Praxis Probleme rund um GmbH-Geschäftsführer auf.
Die wichtigsten und grundlegendsten: Ist der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin der GmbH (arbeitsrechtlich betrachtet) Arbeitnehmer/in bzw. (sozialversicherungsrechtlich betrachtet) Beschäftigte/r?

Warum man sich diesbezüglich rechtzeitig Gedanken machen sollte? Wegen der rechtlichen Folgen!

Oft wird das Verhältnis einfach so gehandhabt, wie man es gerne hätte:
Arbeitsrechtlich mag man sich das vorher gut überlegt haben, entsprechend auch versucht haben, Vorkehrungen zu treffen, damit nicht das vermeintliche Organ der GmbH später vielleicht doch zum Arbeitnehmer / zur Arbeitnehmerin wird. Aber im Sozialrecht überlegt man häufig nur, welche Rechtsfolge man gerne hätte, d.h. regelmäßig geht es um die Frage, ob der- oder diejenige in verschiedenen Sozialversicherungszweigen versichert sein möchte oder nicht. Da werden Beiträge für vermeintlich Pflichtversicherte gezahlt und später wird festgestellt, dass eine Versicherungspflicht nicht vorlag. Da werden keine Beiträge gezahlt, obwohl sie hätten gezahlt werden müssen, später müssen Beiträge für Jahre nachgezahlt werden und treiben die GmbH möglicherweise in den Ruin.
Wie möchte man die GmbH organisieren? Welche Stellung soll der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin wirklich haben? Was wird wirklich wie gelebt? Die Tatsachenfrage ist die entscheidende. Bitte achten Sie also bei der Planung nicht auf Luftschlösser, sondern auf das, was voraussichtlich wirklich den Tatsachen entsprechen wird.
Und wo bleibt da die Gestaltungsmöglichkeit? Ganz "einfach": Man kann natürlich gestalten. Aber wichtig ist, dass die Gestaltung, die man wählt, am Ende auch wirklich in die Tat, in Tatsachen umgesetzt wird.

Überlegen, rechtlich und tatsächlich einheitlich gestalten und immer wieder überprüfen - Letzteres wird leider auch häufig versäumt.

Viel Erfolg für Ihre Vorhaben in 2013
wünscht Ihnen Ihre
Nathalie M. Brede

Sonntag, 9. Dezember 2012

Aktuelles allgemein: ACHTUNG: Gewerbeauskunft-Zentrale.de

Sehr geehrte UnternehmerInnen,

aus aktuellem Anlass:

Unternehmer bekommen in diesen Tagen vielfach unverlangte Zusendungen der Gewerbeauskunft-Zentrale.de .

Vorsicht!


Kleine Unternehmer wollen regelmäßig Herr über ihre eigene Werbung sein. Nun flattert dem Unternehmer und Nichtjuristen ein solches Schreiben ins Haus. Und viele denken, dass sie, wie es auf dem Bogen steht ihre Daten ergänzen müssen und das Ganze dann an die angegebene Nummer faxen müssen. Vorsicht: Wenn Sie mit diesem Unternehmen keinen Vertrag über einen Werbeeintrag abschließen wollen, dann werfen Sie das Schreiben in den Papierkorb! Damit vermeiden Sie jedenfalls Kosten und Streit.
Und bitte klären Sie auch die bei Ihnen ggf. zuständigen Mitarbeiter über diese Masche auf!

Wünsche Ihnen allen, sehr geehrte Leser und Leserinnen, eine schöne Adventswoche.
Ihre
Nathalie M. Brede

Freitag, 30. November 2012

Rechtliche Fragen, Sozialversicherung und demographischer Wandel

Der demographische Wandel unserer Gesellschaft

mag optisch einigermaßen leicht darzustellen sein, ist aber ein hochkomplexes Thema, das für grundlegende Veränderungen unserer Gesellschaft sorgt und uns gesellschaftlich, politisch und rechtlich vor große Herausforderungen stellt.

Die gesellschaftliche / soziologische / politische Dimension überlasse ich als Juristin gerne den Fachleuten auf den jeweiligen Gebieten. In allen Bereichen wird geforscht und prognostiziert, wie sich unsere Gesellschaft verändern wird.
Interessierte mögen sich dazu beispielsweise die Website der Bundeszentrale für politische Bildung anschauen.

Juristisch betrachtet ergeben sich aus dem demographischen Wandel vielfältige Fragen und Probleme. Nur ein minimaler Einblick sei hier angesprochen:
Z.B. durch viele ältere Menschen die Fragen danach, was mit dem, was sie sich in ihrem Leben erarbeitet haben, geschieht, also erbrechtliche Fragen,
bei Familienunternehmen ergeben sich Fragen nach Nachfolgeregelungen, mit Bezug beispielsweise zum Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht.
Und für den Fall, dass man "generell nicht mehr kann" sollte man u.a. mit Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht vorgesorgt haben.

Die Masse der rechtlichen Fragestellungen und Probleme wird sich aber bei einer immer älter werdenden und sich auch strukturell zunehmend wandelnden Gesellschaft im Bereich des Sozialversicherungsrechts bewegen:
Was passiert im Alter? Was ist, wenn man pflegebedürftig wird? Wie funktioniert die Einstufung in Pflegestufen? Was, wenn das Geld, die Rente, das Pflegegeld, nicht zur Deckung der Pflegekosten ausreichen? Was, wenn die Beiträge zur privaten Krankenversicherung im Alter die Rente praktisch auffressen?
Was passiert, wenn man zwar noch gar nicht so alt ist, aber nicht mehr arbeiten kann?
Was, wenn man einen Unfall hat?
Wovon soll man leben?
Wie kommt man wieder ins Erwerbsleben?
Oder wenn man nicht mehr ins Erwerbsleben kommt: Wie kommt man mit möglichst geringen Abschlägen in die Rente?

Eines ist sicher: Die längere Lebenserwartung der Gesellschaft war bei der "Erfindung" der Rente nicht vorgesehen. Damals lebten die Menschen noch nicht so lange wie heute. Damals gab es aber auch nicht unsere medizinischen Möglichkeiten. Aber auch die rechtlichen Rahmenbedingungen, die das Zusammenleben der Menschen und das Verhältnis zwischen Bürger und Staat regelten, waren anders als heute. Die historisch-politisch Interessierten werden das wissen.

Wenn Sie Fragen und / oder Beratungsbedarf zum heutigen deutschen Recht haben,
melden Sie sich und vereinbaren Sie einen Beratungstermin!
Unser Büro in Wiesbaden ist für Sie unter Tel. 0611 / 17 45 36 - 0, unser Büro in Landau unter Tel. 06341 / 99 49 - 49 erreichbar.


Alles Gute,

Ihre

Nathalie M. Brede



Freitag, 23. November 2012

Schlagzeilen der letzten Tage: Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen - Kommentar

Der Kommentar der Fachanwältin für Arbeitsrecht:

Die Abwägung zwischen zwei Positionen, die beide grundrechtlich geschützt sind, die beide von sehr hohem Gewicht sind, ist zwar schwer, aber das Bundesarbeitsgericht hat in den beiden aktuellen Fällen wie gewohnt die ausgewogene Abwägung der Positionen ausgeurteilt.

Die beiden Grundrechte, die sich gegenüberstehen,
die Religionsfreiheit aus Artikel 4 des Grundgesetzes
und
die Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG
sorgen immer wieder für Schlagzeilen.

Die Religionsfreiheit ist für uns hier deshalb so wichtig, weil sie auch bedeutet, dass der Staat nicht in die innerhalb der kirchlichen Organisation bestehenden Sturkturen eingreifen darf. Die Religionsfreiheit hat auch einen historischen Hintergrund. Für die Kirchen gelten noch heute, über Art. 140 GG die Art. 136 ff. der Weimarer Reichsverfassung.
Das Bundesarbeitsgericht hat gesagt, dass ein Arbeitskampf zur Erzwingung eines Tarifvertrages so schwerwiegend ist, dass er die Glaubwürdigkeit der Kirche beschädigt.

Die Koalitionsfreiheit ist DAS Recht der Gewerkschaften. Abgesehen davon, dass sich auch der Einzelne auf seine Koalitionsfreiheit berufen kann, die Koalitionsfreiheit also vielschichtiger ist, als sie häufig dem Normalbürger erscheint, ist den aktuellen Entscheidungen gemein, dass die Gewerkschaften gerade auf das Streikrecht als Recht ihrer Koalitionsausübungsfreiheit pochen. Streik ist in der allgemeinen Wahrnehmung das, was Gewerkschaften ausmacht. Das ist zwar nicht tatsächlich so, aber das Streiken ist für Gewerkschaften wesentlich. Und es sichert auch ihr Überleben. Und Gewerkschaften wären keine Gewerkschaften, auch nicht rechtlich, wenn sie nicht bereit wären, Arbeitskämpfe zu führen. Das Streikrecht ist also für die Gewerkschaften selbst grundlegend.

Bei diesen beiden schwerwiegenden Positionen ist es nicht verwunderlich, dass man bis zum Bundesarbeitsgericht kämpft.

Das Bundesarbeitsgericht hat beide Positionen gelungen abgewogen. Es hat der Kirche ihre Arbeitsrechtsregelungsverfahrenshoheit bestätigt, den Gewerkschaften aber auch, dass sie vom arbeitgeberseitigen Gegner Kirche beachtet werden müssen.

-> Lösungen in anderen Verfahren als üblich sind korrekt, aber unter Beachtung beider Positionen, in unparteiischen Schlichtungsverfahren, aber mit einem Schlichtungsergebnis, das für die Arbeitgeberseite als Mindestarbeitsbedingungsergebnis verbindlich ist. 


Schlagzeilen der letzten Tage: Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen - Teil 2

Im zweiten Fall
standen sich gegenüber
die Evangelische Kirche von Westfalen, Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, deren diakonische Werke, vier diakonische Einrichtungen, ein Zusammenschluss mehrerer diakonischer Werke
und
die Gewerkschaft ver.di.

Der Streit:
Nach Warnstreiks von ver.di haben die Kläger verlangt, Streikaufrufe in kirchlichen Einrichtungen zu unterlassen. Ver.di hat sich - wie im ersten Fall der Marburger Bund - auf das Recht aus Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes berufen.

Die Lösung des Bundesarbeitsgerichts:
In kirchlichen Einrichtungen ist das Recht, Arbeitsbedingungen anders als mit Gewerkschaften durch Tarifverträge zu regeln, von der Verwirklichung der Religionsfreiheit gedeckt. Ein eigenständiges, am Leitbild der Dienstgemeinschaft ausgerichtetes Arbeitsrechtsregelungsverfahren entsprechend dem religiösen Bekenntnis, eingeschlossen auch die Befugnis, die Regelung der Arbeitsbedingungen durch eine paritätisch besetzte Arbeitsrechtliche Kommission und eine Schiedskommission mit einem unparteiischen Vorgesetzten zu übertragen, liegen im Rahmen der funktionalen Verwirklichung der Religionsfreiheit.
Die Koalitionsfreiheit der Gewerkschaften und die Gewährleistungen des Art. 9 Abs. 3 GG erfassen auch konsensuale Lösungen.


Für Nichtjuristen:
In kirchlichen Einrichtungen dürfen Arbeitsbedingungen in anderer Weise geregelt werden als sonst. Das Recht der Gewerkschaften ist nicht unbedingt auf Streik gerichtet, sondern auch auf Einigungslösungen. 

Weiter:
Arbeitsbedingungen können von den Streitparteien gemeinsam ausgehandelt und der Konflikt durch den neutralen Vorsitzenden einer Schlichtungskommission gelöst werden (sogenannter "Dritter Weg"). Wenn die Gewerkschaften in dieses Verfahren eingebunden sind und das Ergebnis als Mindestarbeitsbedingung(en) verbindlich ist (sind), dann dürfen die Gewerkschaften nicht zu Streiks aufrufen.

Nicht zulässig ist, dass die Arbeitgeberseite einseitig zwischen unterschiedlichen Arbeitsrechtsregelungen des "Dritten Weges" wählen darf.

Die Entscheidung:
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. November 2012, Aktenzeichen: 1 AZR 179/11.

Schlagzeilen der letzten Tage: Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich damit beschäftigt, ob Mitarbeiter in krichlichen Einrichtungen streiken dürfen.

Die Diskussion darüber ist einerseits eine Diskussion der Gewerkschaften, die sich auf ihr Streikrecht berufen, das auf Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes beruht, andererseits eine Diskussion der kirchlichen Arbeitgeberseite, die sich darauf beruft, dass kirchliches Arbeitsrecht anders ist als das "normale" Arbeitsrecht.

Der kurz gefasste Hintergrund:
Die Kirche kann sich auf das Grundrecht der Religionsfreiheit stützen. Kirchliche Einrichtungen sind sogenannte Tendenzbetriebe, die durch eine bestimmte Ausrichtung gekennzeichnet sind. Die Kirche ist in vielen Bereichen autonom und hat im Rahmen ihrer Autonomie auch eine innerkirchliche Rechtssetzungsbefugnis.


Das Bundesarbeitsgericht hat in zwei Fällen entschieden:

Im ersten Fall
standen sich der von der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche gegründete Arbeitgeberverband und der Marburger Bund (Ärztegewerkschaft) gegenüber. Am 31.08.2009 wurde in einem diakonischen Krankenhaus in Hamburg "erlaubt" gestreikt. Der Arbeitgeberverband verlangte, Streikmaßnahmen in Einrichtungen seiner Mitglieder zu unterlassen.

Das Problem:
"Das bekenntnisgemäß modifizierte Tarifvertragsverfahren schließt den Arbeitskampf aus." Und nach einer Schlichtungsvereinbarung entscheidet im Streitfall eine Schlichtungsstelle darüber, ob der Tarifvertrag zu Stande kommt (sogenannter "Zweiter Weg").

Der Kern der BAG-Lösung:
Das Streikrecht der Gewerkschaft muss zurücktreten. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht "gewinnt" in der Abwägung. Die Streitparteien müssen den "Zweiten Weg" einschlagen, d.h. sich der Schlichtungsstelle unterwerfen.

Die Entscheidung: Urteil des BAG vom 20. November 2012, Aktenzeichen: 1 AZR 611/11.

Pressemeldungen der letzten Tage: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich entschieden, dass der Arbeitgeber schon am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorgelegt verlangen darf. Dieses Urteil ging durch die Schlagzeilen, schaffte es sogar auf die Titelseiten als Meldung des Tages.

Dabei ist die Entscheidung für Arbeitsrechtler nicht verwunderlich. Fachleute dürften sich eher darüber wundern, dass es auf den Titelseiten von Tageszeitungen landete bzw. das dieser Rechtsstreit bis zum Bundesarbeitsgericht ausgefochten wurde.

Der entscheidende Satz aus dem Gesetz, § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG: "Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen."
Das Gesetz verlangt keine weiteren Voraussetzungen für dieses Verlangen des Arbeitgebers.

Dass eine tarifliche Regelung nur dann entgegensteht, wenn sie dieses Recht des Arbeitgebers ausschließt, hat das BAG in seinem Urteil ebenfalls klargestellt.

Fazit: Keine Überraschung, aber große Schlagzeilen.


Mittwoch, 31. Oktober 2012

Betriebsübergang: Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft

Die Fragen rund um den Betriebsübergang sind nahezu unendlich.

Ein beliebtes Thema: Um Arbeitnehmer ganz oder vorübergehend "loszuwerden", ggf. auch um Unterbrechungen von Arbeitsverhältnissen herbeizuführen, werden Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften gegründet.
Das mag möglicherweise eine betriebswirtschaftlich interessante Lösung sein, aber rechtlich betrachtet ist es nicht unbedingt eine gute Idee.
Das hat kürzlich auch das Bundesarbeitsgericht in einem Fall entschieden: Wenn es für den Arbeitnehmer klar erschien, dass alsbald seine Neueinstellung durch einen Betriebserwerber erfolgen werde, ist die dreiseitige Vereinbarung über den Wechsel des Arbeitnehmers in die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft unwirksam.
Das Bundesarbeitsgericht spricht sich damit gegen Umgehungsgeschäfte aus, die den Zweck haben, Arbeitsverhältnisse zu unterbrechen.

BAG, Urteil vom 25.10.2012, AZ.: 8 AZR 572/11

Mobbing-Tag 2013 in Berlin

Auch im Frühjahr 2013 wird es wieder einen Anti-Mobbing-Tag in Berlin geben.

Weitere Informationen: http://www.mobbing-web.de/mobbing_web_news/anti-mobbing-tag-in-berlin.php

LehrerInnen: Kosten für Klassenfahrten

Zu den dienstlichen Aufgaben von Lehrern gehört auch die Teilnahme an Klassenfahrten. In der Vergangenheit kam es vor, dass eine Verzichtserklärung für die Reisekosten verlangt wurde. Gerechtfertigt sein sollte dies durch Haushaltsgründe.

Grundsätzlich: Sind dem Einzelnen Kosten für dienstliche Aufgaben entstanden, so hat sie der Dienstherr / Arbeitgeber zu tragen.

So hat es auch das Bundesarbeitsgericht im Falle einer Lehrerin entschieden, auch wenn das zuständige Arbeitsgericht zuvor anderer Auffassung war.

Keine Überraschung - aber wichtig zur Information derjenigen, die solche Verzichtserklärungen unterschrieben haben und daran glauben, dass sie ihre Klassenfahrtenkosten selbst tragen müssen.

Mittwoch, 3. Oktober 2012

Arbeitnehmereigenschaft und Ehrenamt


Aus aktuellem Anlass:



Durch die Ausübung eines Ehrenamts wird kein Arbeitnehmerstatus begründet, vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. August 2012, AZ: 10 AZR 499/11. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil die Auffassungen der Vorinstanzen bestätigt.
 
Die Übernahme eines Ehrenamts ist Ausdruck einer inneren Haltung zu den Belangen des Gemeinwohls.

Dieses Urteil, das – wie gesagt – die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt, ist keine Überraschung. Ein Arbeitsverhältnis beruht auf einem privatrechtlichen Vertrag, dessen Inhalt der Austausch von Leistungen ist: Arbeit gegen Geld. Gerade das ist bei ehrenamtlicher Tätigkeit nicht der Fall und genau das ist derjenigen Person, die ein Ehrenamt übernimmt, auch klar; schon die Bezeichnung „Ehrenamt“ lässt darauf schließen, dass man zwar mit Ehre, vielleicht auch mit Ruhm, nicht aber mit Geld oder weltlichen Gütern entlohnt wird.



Zum 1 € - Job vgl. den entspr. Kurzbeitrag.

Arbeitnehmereigenschaft - 1 € - Jobber

Ein 1 € - Jobber ist kein Arbeitnehmer. Warum nicht? Ganz einfach: Ein 1 € - Jobber arbeitet nicht auf Grund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages, sondern auf Grund einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme.

Mittwoch, 12. September 2012

Benachteiligung / Diskriminierung auch ohne Entscheidung möglich

Ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz / eine Benachteiligung / eine Diskriminierung kann auch vorliegen, wenn der Arbeitgeber keine Personalentscheidung für oder gegen eine bestimmte Person getroffen hat.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich, am 23. August 2012, entschieden, dass möglicherweise trotz der Tatsache, dass niemand eingestellt wurde, eine Benachteiligung vorliegen kann.

Der Fall: Ein Arbeitgeber hat in seiner Stellenausschreibung zwei Mitarbeiter zwischen 25 und 35 Jahren gesucht. Der Kläger, der sich beworben hat, aber nicht eingestellt wurde, ist 1956 geboren. Er hat auf Entschädigung wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geklagt. Das Landesarbeitsgericht hatte entschieden, dass keine Benachteiligung vorliegt, weil der Arbeitgeber niemanden eingestellt hat, also auch keine jüngeren Bewerber zum Zuge kamen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Altersdiskriminierung deshalb nicht automatisch unterblieben ist (Aktenzeichen des Urteils: 8 AZR 285/11). Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg muss jetzt erneut über die Sache entscheiden.  

Verwunderlich?
Aus anwaltlicher / juritischer Sicht für die einen ja, für die anderen nein. Die Frage dabei ist, ob man eine Benachteiligung quasi nur bei positivem Tun oder aber auch bei Unterlassen annehmen möchte, d.h. ob man zwei Kehrseiten einer Medaille verlangt, also ein Tun (z.B. Einstellung eines Bewerbers), dessen Ausfluss und Kehrseite das Unterlassen ist (entsprechend Nichteinstellung eines anderen Bewerbers), oder ob man kein solches Tun, keine Entscheidung verlangt, wie es das Bundesarbeitsgericht gesehen hat. Die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist nur logisch, denn tatsächlich bleibt ein Bewerber nicht nur dann außen vor, wenn andere eingestellt werden, sondern auch, wenn gar niemand eingestellt wird.

Es ist spätestens jetzt klar, dass das Landesarbeitsgericht nicht daran vorbeikommt, den Fall im Detail zu würdigen.

Fazit für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Auch wenn "nichts" passiert, kann der Sachverhalt rechtlich relevant sein.

Mittwoch, 22. August 2012

Befristete Arbeitsverhältnisse - tarifvertragliche Möglichkeiten

Die Befristung von Arbeitsverträgen ist durch das Teilzeit- und Befristungsgetz (TzBfG) geregelt.

Sowohl die Höchstdauer als auch die Anzahl von Befristungen kann - abweichend vom TzBfG - durch Tarifvertrag geregelt werden, auch zu Ungunsten der ArbeitnehmerInnen. Auch nicht Tarifgebundene können im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages dessen Anwendbarkeit vereinbaren.

Das Bundesarbeitsgericht hatte in seinem Urteil vom 15. August 2012, AZ: 7 AZR 184/11, insofern damit zu tun, als dass es dort um eine Inbezugnahme eines solchen Tarifvertrages ging.

Auch in diesem Urteil gab es keine Überraschungen für einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Mit den möglichen Grenzen der gesetzlich eröffneten Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien musste sich das Bundesarbeitsgericht in dieser Sache aber nicht auseinandersetzen.    

Betriebliche Altersversorgung - Anpassung

 
Ob eine Anpassung vorgenommen werden muss, muss der Arbeitgeber gemäß § 16 BetrAVG überprüfen. Dabei gilt in der Regel Absatz 1 der Vorschrift, wonach der Arbeitgeber alle drei Jahre überprüfen und ggf. anpassen muss.
 
Der Anpassungsbedarf richtet sich nach dem seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust, begrenzt durch die sogenannte reallohnbezogene Obergrenze.
 
Das ist zwar nicht neu, aber das Bundesarbeitsgericht hat kurz vor Sommeranfang wieder darüber entschieden, AZ: 3 AZR 464/11.

Freitag, 20. Juli 2012

Rechtsmissbräuchliche Befristung von Arbeitsverhältnissen

Arbeitsverhältnisse sind heute immer wieder befristet. Das geht grundsätzlich, nämlich nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Arbeitsverhältnisse zu befristen.

Sogenannte Kettenbefristungen sind mehrere aufeinander folgende Befristungen von Arbeitsverhältnissen.
Wenn der Arbeitgeber dafür Sachgründe hat, kann das funktionieren. Vorsicht ist aber für beide Seiten bei Kettenbefristungen immer geboten:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 18. Juli 2012 entschieden, dass die Befristung eines Arbeitsverhältnisses trotz Vorliegens eines Befristungsgrundes im Einzelfall rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam sein kann.

Wirklich überraschend ist das für eine Fachanwältin für Arbeitsrecht zwar nicht, aber die Entscheidung ist doch nennenswert, weil sie aktuell ist, sowohl im Hinblick auf das Datum der Entscheidung als auch im Hinblick auf die heutige Arbeitswelt.

Wenn Sie Fragen zu oder Schwierigkeiten mit Befristungen haben, wenden Sie sich an den Fachanwalt / die Fachanwältin für Arbeitsrecht Ihres Vertrauens!

Schadensfälle im Arbeitsleben - Arbeitnehmerhaftung

Was passiert, wenn bei der Arbeit ein Schaden entsteht?
Wer zahlt?

Viele werden nun sagen: "Die Versicherung." Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, welche Versicherung den Schaden zahlt?
Es kommt durchaus vor, dass ein Schaden entsteht, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich zwar darüber klar sind, dass der Arbeitnehmer den Schaden verursacht hat, sie sich aber nicht darüber klar sind, wer den Schaden bezahlen muss. Diese Diskussion wird teils grundsätzlich geführt, teils aus konkretem Anlass.

In Fällen solcher Schäden gelten die Grundsätze der abgestuften Arbeitnehmerhaftung, die vom Bundesarbeitsgericht entwickelt wurden.
Dazu gibt es viele "Schulfälle".
Häufig in der Praxis auftretende Fälle sind solche, in welchen ein Arbeitnehmer / eine Arbeitnehmerin unstreitig einen Schachschaden am Eigentum des Arbeitgebers verursacht hat.
In diesen Fällen geltend die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs und können, je nach Verschuldensgrad, von "keine Haftung des Arbeitnehmers" über quotale Verteilung der Haftung entsprechend der Konstellation im Einzelfall bis hin zur vollen Haftung des Arbeitnehmers reichen.

Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die sich in solchen Fällen nicht einig sind, bleibt also nur, ihren Einzelfall prüfen zu lassen und sich dann zu einigen oder - sofern das nicht möglich ist - zu streiten, damit ein/e unabhängige/r Richter/in über den Einzelfall entscheidet.


Insolvenzen

Die Insolvenzen bzw. die Marktlage im Bereich der Fluggesellschaften, vor allem der kleinen, war hier bereits in der Vergangenheit angesprochen worden.

Und nun eine nächste Insolvenz:
Nach Quelle, Karstadt, Arcandor, nach Schlecker: Nun folgt die Neckermann.de-Pleite. Sowohl im Hinblick auf das Wirtschaftsleben als auch im Hinblick auf den Arbeitsmarkt stellt sich die Frage: Was kommt noch?

Die Prognose der Deutschen Post sei gefährdet, kann man in der Online-Presse lesen: http://www.focus.de/finanzen/news/wirtschaftsticker/hb-insolvenz-von-neckermann-de-schmaelert-post-gewinn_aid_784714.html

Und wie bei Schlecker auch: An der Pleite hängen Schicksale. Viele ArbeitnehmerInnen waren bei Schlecker schon ihr ganzes Berufsleben lang beschäftigt, bei Neckermann ist es ebenso. Schlecker hat die Türen geschlossen.
Und Neckermann? Zunächst soll der Betrieb weiterlaufen, "business as usual" sei angesagt, so die Frankfurter Neue Presse, http://www.fnp.de/fnp/region/lokales/frankfurt/trotz-pleite-geht-die-arbeit-weiter_rmn01.c.10004257.de.html .

Hoffen wir also auf ein gutes Ende.

Solange versucht ver.di zu beruhigen: Der Verlust des Arbeitsplatzes sei in der Insolvenz nicht zwingend.

Damit liegt ver.di zwar richtig, leider ist die Folge der Insolvenz aber regelmäßig die Beendigung der oder zumindest vieler Arbeitsverhältnisse. Richtig an der gewerkschaftlichen Aussage ist, dass der Gesetzgeber es gerne sehen würde, dass Folge der Insolvenz eben nicht die Freisetzung vieler ArbeitnehmerInnen in die Arbeitslosigkeit bedeutet. Nach der Insolvenzordnung ist eine Möglichkeit die Sanierung des insolventen Unternehmens. Das wird aber nur mit einem oder mehreren Investor(en) gehen.

Wird sind also gespannt auf die weiteren Entwicklungen.

Dienstag, 19. Juni 2012

Streikrecht für Beamte?

Die "althergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" sehen den Beamten sozusagen als eine Art "Leibeigenen des Staates". Wo kämen wir denn da hin, wenn ein Teil der fest motierten Rädchen im Getriebe plötzlich nichts mehr täte, d.h. wenn nun Beamte streikten?

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zum Thema weiter entwickelt. Sicher ist jedenfalls, dass in diesem Streitpunkt die Rechtsprechung leider wieder einmal eine Art Rolle des "Ersatzgesetzgebers" übernimmt. - Es gibt zwar Regelungen, aber die scheinen nicht alleine zu genügen.

Sehr schön unter Einbeziehung der Rechtsprechung dargestellt und aufgearbeitet hat die Titelfrage Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Michael A. Else, s. http://beamtenkanzlei.blogspot.de/2012/06/streikrecht-fur-beamte.html .

Dead Tired

Kennen Sie das? Sie haben in der Nacht kaum geschlafen, Sie erleben Ihren Tag "wie im Traum", können sich nicht hundertprozentig konzentrieren. Irgendwann sind Sie froh, dass Ihr Arbeitstag zu Ende ist, dass Sie nach Hause gehen können, dass Ihre Mitarbeiter nicht zuviel von Ihrem k.O.-Zustand bemerkt haben.

Nun stellen Sie sich Folgendes vor: Sie sind derjenige, der von einem übermüdeten Chirurgen nach inzwischen schon viel zu langem Dienst operiert wird. Oder Sie sind diejenige, die in einem Flugzeug sitzt, in dem der Pilot und der Copilot so müde sind, dass sie im Cockpit entgegen aller Bemühungen einschlafen. Oder vielleicht sind Sie in Ihrer Vorstellung auch derjenige, der einen schweren Verkehrsunfall mit einem LKW hat, nachdem der Fahrer aus Angst, nicht rechtzeitig ans Ziel zu kommen, die Lenkzeit deutlich überschritten hat und am Steuer eingeschlafen ist.

Todmüde kann den Tod bedeuten, nicht nur den Tod desjenigen, der selbst übermüdet ist, sondern im allerschlimmsten Fall auch den Tod anderer.

Arbeitsrechtlich betrachtet:
Regelmäßig gilt das Arbeitszeitgesetz. §§ 18 - 21a ArbZG enthalten aber Sonderregelungen. Diese Ausnahmen von der Regel in besonderen Fällen führen leider zum Teil zu Sicherheitsrisiken.

Es gibt Wege, solche Belastungen in den Griff zu bekommen: Mehr Sicherheit für "unschuldige" Dritte, für die ArbeitnehmerInnen und auch für die ArbeitgeberInnen.
Lösungen erfordern zwar Aufwand, insbesondere im Hinblick auf die Organisation, dienen aber im Ergebnis allen.

In diesem Sinne: Auf gute Zusammenarbeit und Sicherheit!

Überwachung am Arbeitsplatz

Nach Skandalen in den vergangenen Jahren in Discountern findet man jetzt in der Presse Skandale um "Maredo". Maredo konnten wir im Februar 2012 noch prämiert unter den Arbeitgebern ("Berlins beste Arbeitgeber") finden. Schade, dass die Schlagzeilen über die Steakhaus-Kette jetzt ganz anders lauten, nämlich auf Nötigung der Mitarbeiter, s. z.B.  http://www.fr-online.de/frankfurt/maredo-noetigt-maredo-mitarbeiter-zur-kuendigung-,1472798,11465372.html .

Was hier richtig und falsch ist, werden die Gerichte herausfinden.
Richtig ist es jedenfalls, sich zu wehren. Wichtig ist das für betroffene Arbeitnehmer, aber auch - indirekt - für den Ruf der guten Arbeitgeber der Branche.

Samstag, 16. Juni 2012

Handy-Stress in der Arbeitswelt

Ministerin von der Leyen hat sich gegen die dauernde Erreichbarkeit von Arbeitnehmern "rund um die Uhr" ausgesprochen, z.B.

 FAZ http://www.faz.net/aktuell/beruf-chance/arbeitsschutz-arbeitsministerin-will-regeln-gegen-handy-stress-11782676.html ,

Financial Times Deutschland http://www.ftd.de/politik/deutschland/:handyverbot-nach-feierabend-von-der-leyen-fordert-funkstille-nach-der-arbeit/70049547.html .

Allerdings sollen gesetzliche Arbeitsschutzregeln ihrer Auffassung nach nicht verschärft werden.

Gewerkschaftlicherseits wird an dieser Stelle das Eingrifen durch Gesetze - "klare und verbindliche Regeln" - gefordert.

Wirtschaftspsychologen sehen die Erreichbarkeit unterschiedlich.

Einem Fachanwalt für Arbeitsrecht dürfte die Debatte in der rechtlichen Bewertung den Blutdruck nicht besonders nach oben treiben:
Es gibt genügend Gesetze, mit denen man dieser Frage Herr werden kann.
Arbeitszeit ist Arbeitszeit und Freizeit ist Freizeit. So der Grundsatz. Bei besonderen Berufsgruppen, z.B. Ärzten, gibt es Bereitschaftszeiten. - Ebenso dürfte auch die Handyproblematik zu lösen sein: Dem arbeitsrechtlichen Grundsatz "Arbeit gegen Geld" folgend muss man m.E. eine konkrete Betrachtung im Einzelfall vornehmen und entsprechend bewerten, ob ein Arbeitnehmer erreichbar sein muss oder nicht. Entweder es handelt sich dann um eine Bereitschaftszeit - oder eben nicht. Bereitschaftszeit als Arbeitszeit lautet die alte Frage, um die es dann geht. Und dazu gibt es bereits viel Rechtsprechung. In rechtlicher Hinsicht sind also keine neuen Gesetze notwendig, nur ein anderer Umgang mit der modernen Telekommunikation. Und in der Freizeit, dann, wenn der Arbeitnehmer und die Arbeitnehmerin nicht erreichbar sein müssen, dürfen Handy, Blackberry und Co. auch mal eine Zeit der Funkstille haben.

Sie sehen: Arbeitsrechtliche Probleme sind lösbar, besser noch trocken betrachtet und jenseits der politisch aufregenden Diskussionen.

Montag, 4. Juni 2012

Anspruch auf Vereinbarung eines Versorgungsrechts aus betrieblicher Übung

Das Bundesarbeitsgericht hat in der Sache 3 AZR 128/11 entschieden, dass derjenige Arbeitgeber, der vorbehaltlos über Jahre hinweg seinen Arbeitnehmern bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen den Abschluss eines Versorgungsvertrages, der unter anderem eine Versorgung nach beamtenähnlichen Grundsätzen vorsieht, anbietet, aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet ist, allen anderen Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen erfüllen, den Abschluss eines inhaltsgleichen Versorgungsvertrages anzubieten.

Mehrurlaub nach TV-L

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, nach der die Urlaubsregelung im TV-L der Anspruch des Beschäftigten auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs nicht daran geknüpft ist, dass der Beschäftigte zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsfähig ist oder seine Arbeitsfähigkeit während des tariflichen Übertragungszeitraums wieder erlangt.

Aktenzeichen: 9 AZR 618/10

Tariffähigkeit der "Christlichen Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen" (CGZP)

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass es sich bei der CGZP nicht um einen Spitzenorganisation handelt, die Tarifverträge abschließen kann.

Die am 11. Dezember 2002 gegründete CGZP war nie tariffähig, so das Bundesarbeitsgericht.

Die Aktenzeichen: 1 AZB 67/11, 1 AZB 58/11, 1 ABN 27/12

Donnerstag, 31. Mai 2012

Rechtsanspruch auf KiTa

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

der Wiesbadener Kurier schreibt heute auf S. 1 "Rechtsanspruch auf Kita bleibt".

Es ist ein aktuelles Thema: Insbesondere in Ballungsgebieten gibt es oft noch immer zu wenig Plätze.
Die Frage, wie man einen Anspruch dann konkret verwirklicht, überlasse ich gerne Frau Rechtsanwältin Schwarz. 

Die Situation bedeutet aber aus meiner arbeitsrechtsanwaltlichen Sicht praktisch, dass leider viele Arbeitnehmerinnen, die gerne ihre Kinder betreuen lassen und arbeiten würden, zu Hause bleiben müssen. Und viele Arbeitgeber, insbesondere kleinere, müssen auf ihre Mitarbeiterinnen verzichten, haben zusätzliche Organisationsarbeit, damit der Betrieb nicht zusammenbricht. Kleinere Arbeitgeber können sich nun einmal leider keine Betriebskrippen und -kindergärten leisten. Bei großen Unternehmen funktioniert es besser. Der Mittelstand ist auch in der Planung naturgemäß nicht so flexibel wie die Großen.

Allerdings hilft alleine das Prinzip Hoffnung nicht weiter.
Es gibt tatsächlich Lösungsansätze, die sich mit begrenztem Aufwand verwirklichen lassen und die alle ein wenig glücklicher machen - Arbeitnehmerinnen, Arbeitgeber und auch die lieben Kleinen können davon profitieren.

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen allen einen erfolgreichen Arbeitstag.
Ihre
Nathalie M. Brede  

Mittwoch, 30. Mai 2012

Abmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern

Betriebsratsmitglieder sind grundsätzlich verpflichtet, sich für ihre Betriebsratstätigkeit abzumelden.
Sinn und Zweck dessen ist es, dass der Arbeitgeber die Zeit des Arbeitsausfalls überbrücken kann. Der Arbeitgeber muss den Betrieb organisieren und daher auch planen können.
Im Einzelfall kommt es also darauf an, ob eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitsaufgabe vorgenommen werden muss.

Sofern ein Fall vorliegt, in welchem sich ein Betriebsratsmitglied nicht abmelden musste, muss es dem Arbeitgeber aber nachträglich auf sein Verlangen mitteilen, in welchem Zeitraum es wieviel Betriebsratsarbeit geleistet hat.

- so die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 37 BetrVG (Az.: 7 ABR 135/09) -

Mittwoch, 23. Mai 2012

Tarifvertrag Metall auch für Hessen und Rheinland-Pfalz übernommen

Zwischen Arbeitgebern und IG Metall wurde am Dienstag vereinbart, dass der Pilottarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie auch für Hessen, Rheinland-Pfalz, Thüringen und Saarland übernommen wird.

                                                                 Wiesbadener Kurier, 23.05.2012, S. 3

Dienstag, 15. Mai 2012

Belastungen in der Arbeitswelt

Ein Thema für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, weil aus betriebswirtschaftlichen und gesundheitlichen Aspekten aktueller denn je sind die Belastungen der modernen Arbeitswelt.

Aus diesem Grunde hat sich auch das BMAS mit Bundesministerin von der Leyen, selbst Medizinerin, damit auseinandergesetzt.
O-Ton der Veranstaltung waren die zunehmende Komplexität der Arbeitswelt und die damit einher gehende Steigerung der psychischen Belastungen.
Die körperlichen Belastungen sinken, die psychischen steigen.

Allerdings folgen häufig körperliche den psychischen Belastungen bzw. werden durch letztere verursacht.

Psychische Gesundheit in Unternehmen und Betrieben soll gefördert werden.

Die Zahlen künftiger statistischer Untersuchungen bleiben abzuwarten, in der Hoffnung auf Verbesserungen in der Arbeitswelt für alle.

Freitag, 11. Mai 2012

Altersdiskriminierung, allgemein

Was bedeutet Altersdiskriminierung?

Die Diskriminierung wegen des Lebensalters bedeutet z.B. die Diskriminierung, weil jemand ein bestimmtes Lebensalter erreicht hat. Genauso ist der Fall zu beurteilen, wenn ein bestimmtes Lebensalter nicht erreicht ist. Das bedeutet also: Unter Altersdiskriminierung fällt nicht nur die Diskriminierung der Älteren, weils sie mehr Lebensjahre "auf dem Buckel" haben, sondern auch die Diskriminierung Jüngerer, die noch nicht so viele Lebensjahre zurück gelegt haben.

Altersdiskriminierung, Urlaub

Die Anknüpfung an das Lebensalter im Hinblick auf die Anzahl der Urlaubstage ist eine Altersdiskriminierung.

Die Entscheidung dazu: BAG 9 AZR 529/10

Kündigung wegen "Stalking"

Einem Arbeitnehmer wurde außerordentlich gekündigt, weil er einer Kollegin zu nahe getreten ist.
Der Vorwurf der Kollegin: Er habe sie in unerträglicher Weise belästigt und bedrängt.
Kündigungsgrund waren nicht-dienstliche Kontaktaufnahmen gegen den ausdrücklich erklärten Willen der Kollegin, Emails, Anrufe, Besuche.
Unter anderem habe der Arbeitnehmer der Kollegin gedroht, sie bekomme keine feste Stelle, wenn sie keinen Kontakt mit ihm pflege.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die außerordentliche Kündigung in einem solchen Fall gerechtfertigt sein kann und hat die Sache zur Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Frankfurt zurück verwiesen.

Aktenzeichen der Entscheidung: 2 AZR 258/11

Montag, 7. Mai 2012

Schwierigkeiten in Flugbetrieben

Cirrus Airlines, Contact Air - weitere werden folgen: Flugbetriebe in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind inzwischen eher die Regel als die Ausnahme.

Spannend werden die Maßnahmen sein, die jetzt ergriffen werden.

Wichtig für Gewerbetreibende: Wehren Sie sich!


PMS war in einigen Fällen Gegner - und hat immer verloren oder sich gleich "geschlagen" gegeben.

Der SWR hat über entsprechende Fälle berichtet:
http://www.swr.de/marktcheck/haus-einkauf/teure-werbung-tierheim/-/id=2249286/nid=2249286/did=9447250/gcv8l2/index.html

Vorurteile gegenüber BewerberInnen

Nachrichten aus Hörfunk und Presse: Bewerberinnen werden vorab aussortiert, z.B. weil sie Mütter sind oder zumindest im gebärfähigen Alter, Namen, die auf einen Migrationshintergrund deuten, führen dazu, dass Bewerber und Bewerberinnen nicht berücksichtigt werden.

Eigentlich sollte das nicht so sein. In Zeiten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) erst recht nicht. In solchen Fällen gibt es sogar Entschädigung (§ 15 II AGG).

Fazit: Rechtlich darf ein Arbeitgeber so nicht vorgehen. Politisch korrekt ist solches Vorsortieren ebenfalls nicht.

Der menschliche Eindruck kann durchaus zu Rechtswidrigkeiten führen. Viel spricht daher für das anonymisierte Verfahren.
Im amerikanischen Raum verzichtet man auf Fotos. Bei uns sind sie höchst wichtig für den ersten Eindruck, den Personaler sich machen. Bereits das Geschlecht führt damit schon auf den ersten Blick zu Gefahren der Differenzierung, die nichts mit der Arbeitsaufgabe zu tun haben. Aber selbst ohne Foto erkennt man das Geschlecht regelmäßig, da Bewerber sich mit vollem Namen und ggf. weiteren privaten Daten vorstellen. Sind private Hintergründe - allein bezogen auf die Arbeitsaufgabe - wirklich relevant?

Dabei sollte man an die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung im Hinblick auf zulässige Fragen an Bewerber denken und erkennen, dass Privates eben nicht unbedingt in das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gehört. Genauso inakzeptabel wäre es, wenn ein Bewerber einen potentiellen Arbeitgeber z.B. nach einem etwaigen Migrationshintergrund oder seiner sexuellen Orientierung fragen würde.

Die Versachlichung von Arbeitsverhältnissen und angemessener Umgang miteinander am Arbeitsplatz - von beiden Seiten - tut Not.

In diesem Sinne
allen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aller Couleur und beiden Geschlechts
einen erfolgreichen und kooperativen Arbeitstag
Ihre
RAin & FAin ArbR Nathalie M. Brede

Mobbing

DER SPIEGEL titelte am 16.04. "Mobbing - Der Feind in meinem Büro" und stellte aktuelle Zahlen vor: 1,8 Millionen Mobbingbetroffene in Deutschland, 2,3 Millionen Kosten durch Mobbing, die deutschen Unternehmen entstehen, 20 % aller Suizidfälle, sollten uns zu denken geben.

Unter anderem hat DER SPIEGEL ein entscheidendes Problem der Mobbingthematik aufgegriffen: "Mobbing lässt sich schwer messen" heißt es dort. Und angesprochen wird im selben Satz, dass "sich die Mobbing-Definitionen und -Messmethoden je nach Studie unterscheiden".

Ein wesentliches Problem ist, dass alle über Mobbing sprechen, aber nicht zwingend alle über Dasselbe reden. Wer meint was mit "Mobbing"?

Umgangssprachlich meint jeder etwas anderes und zugleich "alles Mögliche" mit "Mobbing".
In den Sozialwissenschaften, die glücklicherweise in diesem Bereich forschen, hängt es von der jeweiligen Versuchsanordnung ab, ob es um Mobbing im Sinne der entsprechenden Studie geht.   
Und am Ende stehen im Arbeitsleben die Mediziner, die diagnostizieren und helfen sollen, und die Juristen:
Der medizinische Katalog (ICD 10) enthält nicht die explizite Diagnose "Mobbing".
Und die Juristen sind sich nicht immer einig, ob nun Mobbing vorliegt oder nicht. Es gibt Gerichtsentscheidungen mit Definitionen, die viel Raum zur Bewertung lassen, die Versuchsanordnung Leymanns wird noch immer zur Bewertung herangezogen. - Und wer bewertet? Im Mandantengespräch der Anwalt, im Gerichtssaal der Richter. Ob es zum Prozess kommt, muss sorgfältig überlegt werden, unter Abwägung von PRO und CONTRA, insbesondere Beweisfragen sind vorher zu klären.


Und wie findet man den richtigen Anwalt? Die fachliche Qualifikation kann man erfragen. Wichtig ist aber: Die Chemie muss stimmen.

Sonntag, 26. Februar 2012

Herzlich Willkommen


nmb.arbeitsrecht
Nathalie M. Brede
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

unterstützt Sie in allen Belangen des Arbeitsrechts
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