Mittwoch, 23. April 2014

Sozialrecht: #Freie Mitarbeiter in Physiopraxen?

Naht nun das Ende aller freien Mitarbeit in Physiopraxen?


Der Fall:
Zwei Gesellschafter betrieben eine Physiotherapieeinrichtung in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und waren entsprechend als Leistungserbringerin von Heilmitteln nach dem SGB V zugelassen. Es kam zu einer Betriebsprüfung und einer entsprechenden Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen.


Die Entscheidung:
Das Bayerische Landessozialgericht entschied am 13.02.2014 unter dem Aktenzeichen L 5 R 1180/13 B ER, dass die Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen sind.


Der nmb - arbeitsrecht - Kommentar:

Es handelt sich um eine Entscheidung im ER-Verfahren (einstweiliger Rechtsschutz). Spannend bleibt, ob damit die Möglichkeit von #Freier Mitarbeit in Physiotherapiepraxen faktisch beendet wird.

Die arbeitsrechtliche Betrachtungsweise stellt auf die Frage nach der persönlichen Abhängigkeit ab, um zu bestimmen, ob es sich um einen Arbeitnehmer oder einen echten freien Mitarbeiter handelt.

Sozialrechtlich stellt man auf den Begriff der Beschäftigung ab. Das Bayerische LSG hat hier entscheidend darauf abgestellt, wer Leistungserbringer nach dem SGB V ist.

Wie sich die Lage weiter entwickelt und ob die Frage, wer Leistungserbringer nach dem SGB V ist, letztlich darüber entscheiden kann, ob es sich um einen freien Mitarbeiter handelt oder nicht, bleibt spannend. Voraussichtlich werden hierzu viele weitere Entscheidungen folgen.

Mittwoch, 16. April 2014

Keine Auskunftspflicht hinsichtlich des Anspruchs auf #Entgeltumwandlung

Der Fall:

Das Bundesarbeitsgericht hat über einen Streitfall entschieden, in welchem der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber geltend gemacht hat. Grund dafür war, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht darüber aufgeklärt hat, dass der Arbeitnehmer nach § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG einen Anspruch auf Entgeltumwandlung hat.


Die Entscheidung:

Den Arbeitgeber traf keine Aufklärungspflicht.


Die Begründung:

Weder aus § 1a BetrAVG noch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers folgt ein Anspruch des Arbeitnehmers, über seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung aufgeklärt zu werden.


Die Fundstelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Januar 2014, Az.: 3 AZR 807/11



nmb - arbeitsrecht - Kommentar:

Arbeitgeber haben ihren Arbeitnehmern gegenüber durchaus Aufklärungspflichten. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt, dass dies aber nicht unbegrenzt der Fall ist.
In der Entscheidung geht es um den Anspruch des Arbeitnehmers, von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung zu verwenden.
Nun ist klar: Die Planung der Altersvorsorge des Arbeitnehmers ist ein Bereich, den das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitnehmer selbst auferlegt.

Freitag, 11. April 2014

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Wünsche Ihnen allen interessante Lektüre.

Ihre
Nathalie M. Brede
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Arbeitsrecht