Donnerstag, 23. Mai 2013

Mobbing in der Schule


Mobbing in der Schule: Was ist das? Wer ist davon betroffen?

 

"Mobbing in der Schule" beschreibt lediglich, dass das Phänomen "Mobbing" in irgendeiner Form in der Schule stattfindet.

Es kann sich bei "Mobbing" in der Schule um Mobbing im herkömmlichen Sinne (-kein Rechtsbegriff!-) in allen Facetten handeln, es kann sich aber auch um sog. "Cyber-Mobbing" handeln.

Wer davon betroffen sein kann: Schüler und Lehrer.

In den Fällen betroffener Schüler sind die Täter meist andere Schüler, es können aber in Einzelfällen auch Lehrer sein.

Schüler, die Hilfe suchen und nicht finden, insbesondere nicht durch die Schule, können sich mit anwaltlicher "Schlagkraft" wehren und Hilfe einfordern. Spezialistin im Bereich Schule ist Rechtsanwältin #Sibylle Schwarz, die auch viel zum Thema und zu Einzelfällen geschrieben hat.

Lehrer, die von diesem Problem betroffen sind, sind entweder Beamte oder Angestellte. Entsprechend ihrem Status haben sie außergerichtliche und gerichtliche Möglichkeiten, sich zu wehren und Hilfe durch den Dienstherrn einzufordern.

Im Falle des Mobbings, das sich gegen LehrerInnen richtet, sind die Täter entweder KollegInnen, Schüler oder auch mal Eltern von Schülern.

Auch hier ist die situative Struktur unterschiedlich. Das hängt oft auch damit zusammen, ob sog. Cyber-Mobbing betrieben wird oder nicht.

Je nachdem, ob Sie als Beamte/r oder Angestellte/r Rat suchen, wenden Sie sich vorzugsweise entweder an den Fachanwalt für Verwaltungsrecht, der sich auch mit Mobbing beschäftigt, www.beamtenkanzlei.de oder an die Fachanwältin für Arbeitsrecht mit Erfahrung mit der Thematik Mobbing.

 

nmb – arbeitsrecht - Tipp:

Nehmen Sie Mobbing in der Schule nicht hin! Dokumentieren Sie, führen Sie ganz genau Tagebuch und lassen Sie sich beraten! Holen Sie sich Hilfe! Das gilt auch für Schulleitungen und Personalvertretungen. Sie können Mobbing eindämmen und der Ausuferung vorbeugen, aber eben nur, wenn Sie sich helfen lassen und „zusammenhalten“. Hier benötigen Sie auch, aber nicht nur juristischen Rat. Auch an Ihrer Schule soll das Lern- und Arbeitsklima für alle angenehm sein. Tun Sie etwas dafür!

 

Arbeitszeit - Dauer, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung fehlt

Die Dauer der Arbeitszeit ist regelmäßig im Arbeitsvertrag vereinbart, aber eben nicht immer.
Arbeitsverträge können konkrete, individuelle Arbeitszeitvereinbarungen enthalten, möglicherweise stehen in Ihren Arbeitsverträgen auch Verweisklauseln.
Wenn nun nichts im Arbeitsvertrag steht, geht man von der betriebsüblichen Arbeitszeit aus.

Ob in Ihrem Betrieb z.B. 36, 38 oder 40 Wochenstunden üblich sind, ist also bei fehlender Vereinbarung der "Knackpunkt", auf den es ankommt.

Bestätigt wurde dies kürzlich vom Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 15. Mai 2013 (Aktenzeichen: 10 AZR 325/12). Im Streitfall ging es übrigens darum, wieviel eine "außertariflich" beschäftigte Mitarbeiterin arbeiten muss. Die Entscheidung: Auch sie muss die betriebsübliche Arbeitszeit am Arbeitsplatz verbringen.

nmb - arbeitsrecht - Tipp:
Für ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen: Machen Sie Ihre Arbeitsverträge vollständig. Denken Sie vorher über Ihre jeweilige Interessenlage nach und vereinbaren Sie ausdrücklich, was Sie miteinander vereinbaren wollen. Denken Sie dabei auch an ggf. für Sie geltende tarifvertragliche Vorgaben. Besser ist es, wenn Sie sich vorher von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht bzw. einer Fachanwältin für Arbeitsrecht beraten lassen. Sich nachher über unklare Vereinbarungen zu streiten, kostet nur Zeit, Nerven und Geld - in der Regel mehr als die Beratung vorher.

Montag, 6. Mai 2013

Kündigung wegen Kirchenaustritts rechtmäßig

Der Fall:

Einem Mitarbeiter einer Kindertagesstätte des Caritas - Verbandes wurde gekündigt, weil er aus der katholischen Kirche ausgetreten ist.

Er hat sich gegen die Kündigung gewehrt und argumentiert, dass er wegen seiner Glaubensfreiheit diskriminiert worden sei und deshalb einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend gemacht.


Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht hat am 25. April 2013 unter dem Aktenzeichen 2 AZR 579/12 entschieden, dass die Kündigung rechtmäßig ist und kein AGG-Verstoß vorliegt.


nmb - arbeitsrecht - Kommentar:

Einen Fachanwalt für Arbeitsrecht sollte die Entscheidung nicht verwundern:

Der Caritas-Verband unterhält, wie die Kirche selbst, sogenannte Tendenzbetriebe. Das bedeutet, dass die Arbeitnehmer, die dort arbeiten und den Caritas - Verband repräsentieren, auch dessen Auffassungen nach außen repräsentieren. Deshalb darf ein Tendenz-Arbeitgeber von seinen Tendenzträger-Arbeitnehmern auch eine bestimmte Ausrichtung in Bereichen verlangen, die einen Arbeitgeber sonst "nichts angehen". Deshalb darf der katholische Caritas - Verband auch die Zugehörigkeit seiner Repräsentanten zur katholischen Kirche verlangen.

Ein weiteres Beispiel für einen Tendenzbetrieb ist die Geschäftsstelle einer Partei: Auch hier darf verlangt werden, dass die Mitarbeiter, welche die Partei repräsentieren, nicht Mitglieder beim politischen Gegner sind.


KEINE Tendenzbetriebe sind staatliche Verwaltungen, Schulen u.s.w. Dort gilt der Grundsatz der Neutralität des Staates nach außen, d.h. die Mitarbeiter dürfen denken und sein was und wie sie wollen, repräsentiert wird dort weder eine bestimmte religiöse, noch eine bestimmte politische Ausrichtung. Daher kann eine bestimmte Ausrichtung der Mitarbeiter auch nicht verlangt werden.