Mittwoch, 22. August 2012

Befristete Arbeitsverhältnisse - tarifvertragliche Möglichkeiten

Die Befristung von Arbeitsverträgen ist durch das Teilzeit- und Befristungsgetz (TzBfG) geregelt.

Sowohl die Höchstdauer als auch die Anzahl von Befristungen kann - abweichend vom TzBfG - durch Tarifvertrag geregelt werden, auch zu Ungunsten der ArbeitnehmerInnen. Auch nicht Tarifgebundene können im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages dessen Anwendbarkeit vereinbaren.

Das Bundesarbeitsgericht hatte in seinem Urteil vom 15. August 2012, AZ: 7 AZR 184/11, insofern damit zu tun, als dass es dort um eine Inbezugnahme eines solchen Tarifvertrages ging.

Auch in diesem Urteil gab es keine Überraschungen für einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Mit den möglichen Grenzen der gesetzlich eröffneten Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien musste sich das Bundesarbeitsgericht in dieser Sache aber nicht auseinandersetzen.    

Betriebliche Altersversorgung - Anpassung

 
Ob eine Anpassung vorgenommen werden muss, muss der Arbeitgeber gemäß § 16 BetrAVG überprüfen. Dabei gilt in der Regel Absatz 1 der Vorschrift, wonach der Arbeitgeber alle drei Jahre überprüfen und ggf. anpassen muss.
 
Der Anpassungsbedarf richtet sich nach dem seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust, begrenzt durch die sogenannte reallohnbezogene Obergrenze.
 
Das ist zwar nicht neu, aber das Bundesarbeitsgericht hat kurz vor Sommeranfang wieder darüber entschieden, AZ: 3 AZR 464/11.