Mittwoch, 22. August 2012

Betriebliche Altersversorgung - Anpassung

 
Ob eine Anpassung vorgenommen werden muss, muss der Arbeitgeber gemäß § 16 BetrAVG überprüfen. Dabei gilt in der Regel Absatz 1 der Vorschrift, wonach der Arbeitgeber alle drei Jahre überprüfen und ggf. anpassen muss.
 
Der Anpassungsbedarf richtet sich nach dem seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust, begrenzt durch die sogenannte reallohnbezogene Obergrenze.
 
Das ist zwar nicht neu, aber das Bundesarbeitsgericht hat kurz vor Sommeranfang wieder darüber entschieden, AZ: 3 AZR 464/11.

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