Mittwoch, 31. Oktober 2012

Betriebsübergang: Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft

Die Fragen rund um den Betriebsübergang sind nahezu unendlich.

Ein beliebtes Thema: Um Arbeitnehmer ganz oder vorübergehend "loszuwerden", ggf. auch um Unterbrechungen von Arbeitsverhältnissen herbeizuführen, werden Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften gegründet.
Das mag möglicherweise eine betriebswirtschaftlich interessante Lösung sein, aber rechtlich betrachtet ist es nicht unbedingt eine gute Idee.
Das hat kürzlich auch das Bundesarbeitsgericht in einem Fall entschieden: Wenn es für den Arbeitnehmer klar erschien, dass alsbald seine Neueinstellung durch einen Betriebserwerber erfolgen werde, ist die dreiseitige Vereinbarung über den Wechsel des Arbeitnehmers in die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft unwirksam.
Das Bundesarbeitsgericht spricht sich damit gegen Umgehungsgeschäfte aus, die den Zweck haben, Arbeitsverhältnisse zu unterbrechen.

BAG, Urteil vom 25.10.2012, AZ.: 8 AZR 572/11

Mobbing-Tag 2013 in Berlin

Auch im Frühjahr 2013 wird es wieder einen Anti-Mobbing-Tag in Berlin geben.

Weitere Informationen: http://www.mobbing-web.de/mobbing_web_news/anti-mobbing-tag-in-berlin.php

LehrerInnen: Kosten für Klassenfahrten

Zu den dienstlichen Aufgaben von Lehrern gehört auch die Teilnahme an Klassenfahrten. In der Vergangenheit kam es vor, dass eine Verzichtserklärung für die Reisekosten verlangt wurde. Gerechtfertigt sein sollte dies durch Haushaltsgründe.

Grundsätzlich: Sind dem Einzelnen Kosten für dienstliche Aufgaben entstanden, so hat sie der Dienstherr / Arbeitgeber zu tragen.

So hat es auch das Bundesarbeitsgericht im Falle einer Lehrerin entschieden, auch wenn das zuständige Arbeitsgericht zuvor anderer Auffassung war.

Keine Überraschung - aber wichtig zur Information derjenigen, die solche Verzichtserklärungen unterschrieben haben und daran glauben, dass sie ihre Klassenfahrtenkosten selbst tragen müssen.

Mittwoch, 3. Oktober 2012

Arbeitnehmereigenschaft und Ehrenamt


Aus aktuellem Anlass:



Durch die Ausübung eines Ehrenamts wird kein Arbeitnehmerstatus begründet, vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. August 2012, AZ: 10 AZR 499/11. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil die Auffassungen der Vorinstanzen bestätigt.
 
Die Übernahme eines Ehrenamts ist Ausdruck einer inneren Haltung zu den Belangen des Gemeinwohls.

Dieses Urteil, das – wie gesagt – die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt, ist keine Überraschung. Ein Arbeitsverhältnis beruht auf einem privatrechtlichen Vertrag, dessen Inhalt der Austausch von Leistungen ist: Arbeit gegen Geld. Gerade das ist bei ehrenamtlicher Tätigkeit nicht der Fall und genau das ist derjenigen Person, die ein Ehrenamt übernimmt, auch klar; schon die Bezeichnung „Ehrenamt“ lässt darauf schließen, dass man zwar mit Ehre, vielleicht auch mit Ruhm, nicht aber mit Geld oder weltlichen Gütern entlohnt wird.



Zum 1 € - Job vgl. den entspr. Kurzbeitrag.

Arbeitnehmereigenschaft - 1 € - Jobber

Ein 1 € - Jobber ist kein Arbeitnehmer. Warum nicht? Ganz einfach: Ein 1 € - Jobber arbeitet nicht auf Grund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages, sondern auf Grund einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme.