Dienstag, 26. Februar 2013

Arbeitnehmerfreizügigkeit in Europa

DER #SPIEGEL vom 25.02.2013 titelt "Die neuen Gastartbeiter". Im Artikel "Der deutsche Traum" ab Seite 31 wird über die modernen MigrantInnen berichtet, die - anders als die Generation ihrer Großeltern - hochqualifiziert aus anderen europäischen Ländern, insbesondere aus "Euro-Krisenländern" nach Deutschland kommen, um hier zu leben und zu arbeiten.

Die #Arbeitnehmerfreizügigkeit in Europa bietet allen Europäern ungeahnte Möglichkeiten. Nutzt man diese Möglichkeiten, kann man Neues dazulernen, europäische Nachbarn kennenlernen und die eigene Qualifikation verbessern. Möglichkeiten in dieser Hinsicht gibt es für alle - für ArbeitnehmerInnen, aber auch für arbeitslos gewordene Menschen, die einen neuen Arbeitsplatz suchen.

Derzeit ziehen zwar viele Menschen nach Deutschland, Deutsche gehen aber auch ins Ausland. Wenn Sie Möglichkeiten nutzen möchten, um selbst auch ganz oder zeitweise ins Ausland zu gehen und Ihre eigene Qualifikation und damit Ihre Zukunftsaussichten verbessern möchten, lassen Sie sich beraten! Es gibt durchaus arbeits- und sozialrechtliche Möglichkeiten, die jede/r Europäer/in für sich nutzen kann.  

Freitag, 22. Februar 2013

Schmerzensgeld bei Mobbing - www.SPIEGEL.de

Schmerzensgeld bei Mobbing, d.h. Schmerzensgeld für die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, ist ein Anspruch des Mobbingopfers, der natürlich in Betracht kommt.

Die Voraussetzungen für Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB ist allerdings an hohe Voraussetzungen geknüpft. Die Voraussetzungen darzulegen ist durchaus möglich, die Anforderungen der Rechtssprechung an die erforderlichen Beweise zu erfüllen, ist schwer.

Vorsicht ist geboten: Es gibt sehr viele Mobbingfälle, Tendenz leider steigend.
Aber zu behaupten, man werde gemobbt, um an viel Geld heranzukommen, ist eine Vorstellung, die man gleich streichen sollte. Sich Mobbingopfer zu nennen, weil man darauf hofft, dass das lukrativ sein könnte, sollte man gleich vergessen. Diejenigen, die sich hier das schnelle Geld erhoffen, sollten sich bitte vergegenwärtigen, dass Mobbingopfer massiv leiden.

Schmerzensgeldbeträge sind in Deutschland traditionell niedriger als in anderen Ländern. Mit guten Gründen kann man Berechnungsmodelle aus anderen Ländern gedanklich heranziehen, dem Verschließen sich unsere Gerichte auch nicht unbedingt. Auch diesbezüglich kann man auf Entwicklungen hoffen.

Die Qualen, die es für Mobbingopfer mit sich bringt, alles noch einmal erneut in einem "Mobbingprozess" durchzuleben, sollten auch bedacht werden.


Der SPIEGEL KARRIERE - Artikel zum Thema:
http://www.spiegel.de/karriere/berufsleben/mobbing-prozesse-schadensersatz-koennte-steigen-a-876547.html

www.SPIEGEL.de zu Mobbing

Im folgenden Beitrag wurde das Thema Mobbing und eine der typischen Konstellationen aufgegriffen:
http://www.spiegel.de/karriere/berufsleben/martin-wehrle-warum-mobbing-opfer-von-chefs-keine-hilfe-erhalten-a-879386.html


Dass diejenigen, die sich gemobbt fühlen, in solchen Konstellationen keine Hilfe erhalten, ist menschlich völlig verständlich. Stellen Sie sich vor, Ihr Nachbar kommt zu Ihnen und sagt: "Mein Kollege begrüßt mich morgens nicht mehr." Was denken Sie? Vielleicht, dass der Kollege Stress hat, vielleicht "kann sein", vielleicht grüßt der Kollege aus Gedankenlosigkeit nicht. Sehr wahrscheinlich ist, dass, wenn Ihr Nachbar Ihnen nun noch seine Wertung mitteilt, nämlich "ich werde gemobbt", Sie denken: "Der spinnt doch."
Vielleicht ist das so. Vielleicht bildet er sich etwas ein. In vielen Fällen tut er das aber gerade nicht. Und genau das ist das Tückische an Mobbing. Verhaltensweisen, die augenscheinlich betrachtet völlig alltäglich sind, werden zu Gift.

Auch Fachanwälte für Arbeitsrecht sind hier oft völlig ratlos.

Und die Geschichten gehen weiter, die Dimension steigert sich mit der Zeit. Wenn jemand dann irgendwann wegen dieser psychischen Belastung erkrankt, irgendwann in den Krankengeldbezug läuft, ausgesteuert wird, dann in die Rente geht, kommt er noch neben seiner psychischen und sozialen Belastungen in Situationen, in denen er sozialrechtlich Rat und Hilfe benötigt.


Zurück zum Anfang:
Hätte der Chef im SPIEGEL KARRIERE - Artikel, hätten in meinem Beispiel mit dem Nachbarn Sie dem Mobbingopfer geglaubt, dann hätte sich vieles, vielleicht alles noch durch Gespräche und weitere Maßnahmen ändern können.

Für Betroffene:
Suchen Sie sich so früh wie möglich aktiv Rat und Hilfe!

Für Angehörige, Freunde, Nachbarn:
Sie können durch Ihren Beistand sehr viel tun. Und Sie können sich gegenseitig helfen, sich einander ein soziales Netz sein.

Für Chefs:
Hören Sie Ihren Mitarbeitern zu, hören Sie hin und lernen Sie Ihren Betrieb und Ihre Mitarbeiter gut kennen! Führen Sie lieber so früh wie möglich ein Gespräch zuviel! Wenn Sie Handeln anstelle solcherlei zu ignorieren, bleibt Ihr Betrieb gesund. Das ist für Ihren Umsatz wichtig.
Und rechtlich begeben Sie sich damit nicht in Gefahrenzonen, die Ihnen vielleicht noch nicht einmal bewusst sind.


Prozesskostenhilfe - Formular


Zur Frage: Gibt es das PKH-Formular im Internet?

Antwort:
Ja, das Prozesskostenhilfeformular können Sie sich auch aus dem Internet herunterladen, nämlich unter
http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/zp1a.pdf   .


Prozesskostenhilfe kann für gerichtliche Verfahren gewährt werden, wenn die Kosten nicht anderweitig aufgebracht werden können (z.B. durch eine Rechtsschutzversicherung) und nach summarischer - d.h. überschlägiger - Prüfung Aussicht auf Erfolg besteht.


Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung haben oder sollte keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, tragen Sie das Kostenrisiko für Ihren Fall selbst.

BEM - Betriebliches Eingliederungsmanagement

Liebe LeserInnen,

kürzlich stellte mir jemand die Frage:

"Ist "Betriebliches Eingliederungsmanagement" (BEM) sinnvoll?"

Die Antwort: Ja. Es ist nicht nur sinnvoll, sondern Arbeitgeber müssen sich auch darum kümmern.


Ein Satz für alle, die hier stöbern, aber nichts damit anfangen können:
Wenn Arbeitnehmer ernstlich krank, d.h. längere Zeit oder viel arbeitsunfähig krank sind, dann ist zu überlegen, wie man diese Arbeitsunfähigkeitszeiten verringern oder vermeiden kann.


Der Arbeitgeber muss sich damit beschäftigen, was er möglicherweise tun kann und ob und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer wieder einsetzbar ist.
Übrigens ist es dafür irrelevant, welche Erkrankung jemand hat. Ein möglicherweise einbezogener Arzt muss dem Arbeitgeber über die konkrete/n Erkrankung/en keine Auskunft geben. Es geht lediglich darum, wie der Arbeitsplatz ausgestaltet sein muss, damit jemand wieder (normal) arbeiten kann.

Das BEM hat für beide Seiten Vorteile: Arbeitgeber verlieren nicht Zeit durch Ungewissheit, sparen Kosten, Arbeitnehmer arbeiten wieder. Wenn der Arbeitsplatz nicht leidensgerecht gestaltet werden kann, muss man letztlich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachdenken. Durch den BEM-Prozess werden sich aber beide Seiten darüber klar. Damit werden Konfrontationen vermieden oder zumindest verringert.

Tipp: Die Durchführung des BEM wird übrigens auch von der DRV Bund unterstützt, denn die DRV Bund hat ein ureigenes Interesse daran, dass Arbeitnehmer wieder arbeiten und nicht früher als nötig Rentenbezieher werden.

Bei weiteren Fragen zu Ihrem konkreten Fall berate ich Sie natürlich gerne persönlich.

Ihre
Nathalie M. Brede




Mittwoch, 20. Februar 2013

Kostentragung im arbeitsgerichtlichen Verfahren - Hintergrund / Sinn und Zweck der Sonderregelung

In erster Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre Kosten selbst.

Diese Sonderregelung soll den Zugang zu den Arbeitsgerichten erleichtern:
Zwar kann man nicht auf Kostenerstattung durch den Gegner im Falle des Obsiegens hoffen,
aber man geht auch nicht das Risiko ein, dass man selbst am Ende im Falle des Unterliegens nicht nur die eigenen Kosten, sondern auch noch die des Gegners tragen muss.

Eine Rechtsschutzversicherung ist daher jedenfalls für den arbeitsrechtlichen Bereich sinnvoll.

Diskriminierung wegen des Alters (Traineeprogramm) - Arbeitsrecht

Sehr geehrte LeserInnen,

das Bundesarbeitsgericht hatte im Januar einen Fall entschieden, der kaum mehr jemanden überrascht, erst recht nicht den Fachanwalt oder die Fachanwältin für Arbeitsrecht. Dennoch wurde viel darüber berichtet, weshalb ich Ihnen diese Information nicht vorenthalten möchte:

Ein 36jähriger Bewerber mit mehrjähriger Berufserfahrung hat sich auf eine Trainee-Stelle für Nachwuchskräfte "Hochschulabsolventen / Young Professionals" beworben und wurde abgelehnt.
Im Inserat fand sich u.a. der Satz: "Da es sich per definitionem um Berufsanfänger handelt, stehen neben den erworbenen Fähigkeiten vor allem die persönlichen Eigenschaften im Mittelpunkt."

Das Bundesarbeitsgericht hat die Tatsache, dass sich die Stellenausschreibung an Berufsanfänger und Hochschulabsolventen / Young Professionals richtet, als Indiz für eine Benachteiligung des abgelehnten Klägers angesehen (Urteil vom 24. Januar 2013, Aktenzeichen 8 AZR 429/11).

Im Übrigen wurde die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Wünsche Ihnen eine erfolgreiche zweite Wochenhälfte
Ihre
Nathalie M. Brede



SPIEGEL ONLINE: Teilzeit - Arbeitsrecht, Sozialrecht

Der SPIEGEL online hat einen über Möglichkeiten der Arbeitszeitverringerung berichtet:
 http://www.spiegel.de/karriere/berufsleben/arbeitsrecht-muetter-und-vaeter-haben-anspruch-auf-teilzeit-a-884457.html

Mütter und Väter können ihre Arbeitszeit verringern. Aber nicht nur Mütter und Väter, auch andere Arbeitnehmer haben die Möglichkeit "von Vollzeit auf Teilzeit zu gehen". Allerdings sollte man auch daran denken, wie es weitergeht, wenn man nicht mehr nur Teilzeit arbeiten möchte.

Dass der SPIEGEL online darüber berichtet, ist vielleicht ein Wink in die richtige Richtung, wenn man die demographische Entwicklung der Gesellschaft bedenkt.

Rechtstechnischer Kern des Urteils 9 AZR 461/11 vom 19. Februar 2013 des Bundesarbeitsgerichts war übrigens, dass das Gericht den Unterschied zwischen einer einvernehmlichen Elternzeitregelung und dem Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit betont hat.

Betriebsvereinbarung zu Mobbing

Auf die heutige Nachfrage antworte ich natürlich gerne:
Der Beitrag ist in der Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb (AiB) 02/2011 erschienen.

Ein Anwaltskollege hat über meinen Beitrag in der AiB geschrieben:
http://www.wkdis.de/aktuelles/rechtsnews/195778/brede-eroertert-den-begriff-des-mobbing-sowie-rechtsprechung-und-handlungsmoeglichkeiten

Donnerstag, 14. Februar 2013

Dauer der Betriebszugehörigkeit als Kriterium bei der betrieblichen Altersversorgung - kein AGG-Verstoß

Kurzmeldung:

Die Versorgungszusage bei der betrieblichen Altersversorgung (BetrAV) darf von einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig gemacht werden.
Darin liegt kein Verstoß gegen das AGG, keine Altersdiskriminierung, auch wenn nicht mehr alle ArbeitnehmerInnen in den Genuss dieser BetrAV kommen können.

Entschieden wurde dies vom Bundesarbeitsgericht (BAG)
durch Urteil vom 12. Februar 2013, Aktenzeichen: 3 AZR 100/11.

Mittwoch, 6. Februar 2013

ICD-10 - Diagnosen

Der neue ICD-10, über den schon geschrieben wurde, kann auf der DIMDI - Seite gefunden werden:

http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/kodesuche/onlinefassungen/htmlgm2013/zusatz-04-kommentar.htm


Anmerkung:
Für den Inhalt des links ist wie üblich nur der Verfasser, d.h. das DIMDI, selbst verantwortlich, jegliche Haftung ist ausgeschlossen.

Dienstag, 5. Februar 2013

Kündigungsschutz - Betriebsgröße - Leiharbeitnehmer im Betrieb

Meldung:

Das Bundesarbeitsgericht hat - entgegen den Entscheidungen von Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht - entschieden, dass Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der Betriebsgröße für die Frage der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes zu berücksichtigen sind.


Zitat aus der Begründung:

"Der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern steht nicht schon entgegen, dass sie kein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber haben. Die Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes soll der dort häufig engen persönlichen Zusammenarbeit, ihrer zumeist geringen Finazausstattung und dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutzprozess mit sich bringt, die Inhaber kleinerer Betriebe typischerweise stärker belastet. Dies rechtsfertigt keine Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder dem entliehener Arbeitnehmer beruht."


Kommentar:

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist im Rahmen einer zweckentsprechenden einheitlicheren Betrachtung der unterschiedlichen Arbeitsgesetze zu sehen.

Sowohl nach Sinn und Zweck als auch nach dem Willen des Gesetzgebers kommt man an dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht vorbei.

Durch die Entscheidung ist ein gesetzgeberischer Gedanke aufgegriffen worden, der sich z.B. in der die Bewertung des Gesetzgebers, die sich im Betriebsverfassungsgesetz in § 7 Satz 2 wiederfindet, nämlich dass auch überlassene Arbeitnehmer im Betrieb wahlberechtigt sind, wenn sie länger als drei Monate eingesetzt werden. Zu beachten ist zwar, dass die unterschiedlichen Arbeitsgesetze jeweils entsprechend unterschiedliche Regelungen beinhalten, aber gerade dieser Gedanke aus dem Betriebsverfassungsgesetz macht deutlich, wie der Gesetzgeber sich das Arbeitsleben vorstellt, nämlich genau, wie es das Bundesarbeitsgericht beschreibt: Im Kleinbetrieb sind persönliche Beziehungen wesentlich, im großen Betrieb weniger. Je größer der Betrieb ist, desto weniger wichtig sind die Einzelbeziehungen für das große Ganze. Der Arbeitgeber, sofern er eine natürliche Person ist, im Großbetrieb muss nicht jedem einzelnen Arbeitnehmer täglich persönlich begegnen. Im Kleinbetrieb ist das anders. Dort spielen Sympathie oder Antipathie eine wesentliche Rolle für den täglichen Umgang zwischen Arbeitnehmern und der Person des Einzelarbeitgebers. 


Die Entscheidung:

Urteil des BAG vom 24. Januar 2013, Az.: 2 AZR 140/12