Mittwoch, 20. Februar 2013

Kostentragung im arbeitsgerichtlichen Verfahren - Hintergrund / Sinn und Zweck der Sonderregelung

In erster Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre Kosten selbst.

Diese Sonderregelung soll den Zugang zu den Arbeitsgerichten erleichtern:
Zwar kann man nicht auf Kostenerstattung durch den Gegner im Falle des Obsiegens hoffen,
aber man geht auch nicht das Risiko ein, dass man selbst am Ende im Falle des Unterliegens nicht nur die eigenen Kosten, sondern auch noch die des Gegners tragen muss.

Eine Rechtsschutzversicherung ist daher jedenfalls für den arbeitsrechtlichen Bereich sinnvoll.

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