Dienstag, 5. Februar 2013

Kündigungsschutz - Betriebsgröße - Leiharbeitnehmer im Betrieb

Meldung:

Das Bundesarbeitsgericht hat - entgegen den Entscheidungen von Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht - entschieden, dass Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der Betriebsgröße für die Frage der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes zu berücksichtigen sind.


Zitat aus der Begründung:

"Der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern steht nicht schon entgegen, dass sie kein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber haben. Die Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes soll der dort häufig engen persönlichen Zusammenarbeit, ihrer zumeist geringen Finazausstattung und dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutzprozess mit sich bringt, die Inhaber kleinerer Betriebe typischerweise stärker belastet. Dies rechtsfertigt keine Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder dem entliehener Arbeitnehmer beruht."


Kommentar:

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist im Rahmen einer zweckentsprechenden einheitlicheren Betrachtung der unterschiedlichen Arbeitsgesetze zu sehen.

Sowohl nach Sinn und Zweck als auch nach dem Willen des Gesetzgebers kommt man an dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht vorbei.

Durch die Entscheidung ist ein gesetzgeberischer Gedanke aufgegriffen worden, der sich z.B. in der die Bewertung des Gesetzgebers, die sich im Betriebsverfassungsgesetz in § 7 Satz 2 wiederfindet, nämlich dass auch überlassene Arbeitnehmer im Betrieb wahlberechtigt sind, wenn sie länger als drei Monate eingesetzt werden. Zu beachten ist zwar, dass die unterschiedlichen Arbeitsgesetze jeweils entsprechend unterschiedliche Regelungen beinhalten, aber gerade dieser Gedanke aus dem Betriebsverfassungsgesetz macht deutlich, wie der Gesetzgeber sich das Arbeitsleben vorstellt, nämlich genau, wie es das Bundesarbeitsgericht beschreibt: Im Kleinbetrieb sind persönliche Beziehungen wesentlich, im großen Betrieb weniger. Je größer der Betrieb ist, desto weniger wichtig sind die Einzelbeziehungen für das große Ganze. Der Arbeitgeber, sofern er eine natürliche Person ist, im Großbetrieb muss nicht jedem einzelnen Arbeitnehmer täglich persönlich begegnen. Im Kleinbetrieb ist das anders. Dort spielen Sympathie oder Antipathie eine wesentliche Rolle für den täglichen Umgang zwischen Arbeitnehmern und der Person des Einzelarbeitgebers. 


Die Entscheidung:

Urteil des BAG vom 24. Januar 2013, Az.: 2 AZR 140/12

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