Dienstag, 27. August 2013

Rückzahlung von #Ausbildungskosten, hier Type-Rating-Kosten

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seinem Urteil vom 28.05.2013, Aktenzeichen 3 AZR 103/12, mit der Rückzahlung von Ausbildungskosten beschäftigt.


Der Fall:

In der Entscheidung geht es um den Fall eines #Piloten, der eine #Musterberechtigung für einen beim Arbeitgeber eingesetzten Flugzeugtyp D erwerben sollte. Vereinbart war, dass der Arbeitgeber ggf. anfallende #Type Rating Kosten übernimmt, dafür war aber pauschal eine 24 Monate lange Bindungsdauer des Arbeitnehmers pro Type Rating festgelegt worden. Festgelegt worden war auch, dass der Vertrag mit dem Erstflug Supervision D beginne.

Dem Piloten fehlte die erforderliche Musterberechtigung bei Abschluss des Arbeitsvertrages. Er absolvierte die entsprechende Ausbildung. Die Kosten für das Type Rating übernahm der Arbeitgeber. Zum Erstflug Supervision D kam es nicht. Der Arbeitnehmer kündigte das Vertragsverhältnis außerordentlich.

Der Arbeitgeber verlangte nun mit seiner Klage Ausbildungskosten in Höhe von 18.000 € vom Arbeitnehmer.


Das Ergebnis:

Die Klage wurde abgewiesen. Der Pilot musste die Ausbildungskosten nicht zurückzahlen.


Aus der Urteilsbegründung:

"Die von der Klägerin gestellte Klausel belastet den Beklagten ohne Ausnahme für jeden Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung mit einer Rückzahlungspflicht für entstandene Ausbildungskosten".
&
"Es ist nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen".


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hier eine AGB-Kontrolle vorgenommen:

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind gemäß § 305 I 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Partei, der sogenannte Verwender, der anderen stellt.

Den Vertragsbedingungen hat das BAG als in den Vertrag einbezogene AGB mit den oben zitierten Sätzen eine deutliche Absage erteilt. Wie üblich scheidet im Falle von AGB auch eine sogenannte "geltungserhaltende Reduktion" aus, d.h. die unwirksamen Vertragsbedingungen können nicht so verändert werden, dass sie wirksam sind. Das bedeutet konkret, dass die Rückzahlungsklausel nicht so angepasst werden konnte, dass nun der Grund für die Beendigung des Vertragsverhältnisses hätte berücksichtigt werden können. Wenn eine AGB-Klausel unwirksam ist, ist das nicht heilbar, egal, ob der Vertrag eine sogenannte salvatorische Klausel enthält oder nicht.


Zusätzlich hat das Bundesarbeitsgericht auch festgehalten, dass der Pilot nicht ungerechtfertigt bereichert war. Eine Zweckverfehlung im Hinblick auf die Ausbildungskosten, auf die ein bereicherungsrechtlicher Anspruch hätte gründen können, lag nicht vor. Bei der sogenannten Zweckverfehlungskondiktion kommt es darauf an, dass "mit der Leistung sowohl eine Verbindlichkeit erfüllt werden sollte als auch ein über die Erfüllung der Verbindlichkeit hinausgehender Erfolg bezweckt wurde, der nicht eingetreten ist".


Fazit:

Es gibt zwar die Möglichkeit, über die Übernahme von Ausbildungskosten Arbeitnehmer an sich zu binden, aber
Ausbildungskosten müssen Arbeitnehmer auch nicht immer im Falle einer darüber bestehenden Vereinbarung ganz oder teilweise zurückzahlen.

Einen Fachanwalt für Arbeitsrecht dürfte das nicht überraschen. ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen sind immer wieder davon überrascht.


nmb - arbeitsrecht - Tipp:

Wie üblich lohnt es sich auch bei der Rückzahlungsvereinbarung für Ausbildungskosten genau hinzuschauen: Arbeitgeberinnen sollten bei der Erstellung solcher AGB genau arbeiten oder sich anwaltliche Hilfe einholen, für Arbeitnehmerinnen kann es sich lohnen, die konkrete Vereinbarung überprüfen zu lassen.

Zudem sollte bedacht werden, dass bei der Frage der Rückzahlungsverpflichtung von Ausbildungskosten nicht nur die im hier besprochenen BAG-Urteil aufgetretenen Frage eine Rolle spielen können. Darüber hinaus gibt es noch mehr Punkte, die zu berücksichtigen sind.


 






Donnerstag, 22. August 2013

Konflikte, Mobbing, Stalking, Straining, Diskriminierungen, u.s.w. - Gruppe auf google+

Sehr geehrte LeserInnen,

an dieser Stelle lade ich Sie gerne in meine neue Gruppe mit dem Titel Konflikte, Mobbing, Stalking, Straining, Diskriminierungen, u.s.w. auf google+ ein.

Auf gute Diskussionen
und eine friedvolle Arbeitsumgebung

Ihre
Nathalie M. Brede
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Mein aktueller Artikel in "Die Lokale", Thema Sozialrecht: Rente

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

meinen Artikel zum sozialrechtlichen Thema #Rente in der aktuellen Ausgabe der Zeitung "Die Lokale" erreichen Sie unter:

http://www.suedpfalz-verlag.de/die-zeitungen/ausgabe-lesen.html

Mit den besten Wünschen für die zweite Wochenhälfte
Ihre
Nathalie M. Brede
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Donnerstag, 15. August 2013

Personalplanung - aus einem aktuellen Anlass

Sehr geehrte LeserInnen,

die Bahn hat Probleme - diesmal in der rheinland-pfälzischen Landeshauptstadt Mainz:
Zu wenig Personal, Behinderungen im Zugverkehr.

Einer der Artikel dazu:
http://www.welt.de/wirtschaft/article119031275/Jetzt-mischt-sich-die-Kanzlerin-bei-der-Bahn-ein.html
Wenn sich sogar die Bundeskanzlerin darum kümmert, dann liegt das nicht nur daran, dass Mainz eine Landeshauptstadt ist, sondern dann handelt es sich um ein größeres Problem.

Die Personalplanung soll 2014 besser werden.

Personalplanung lautet das Stichwort. Personalplanung wird heute insbesondere von betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten beeinflusst.

Einige ausgewählte arbeitsrechtliche Stichpunkte dazu:
Arbeitszeit, Überstunden, Urlaub, Urlaubssperre, Arbeitsunfähigkeit, Entgeltfortzahlung.
Weitere Folgestichworte: BEM, Kündigung.

Arbeitsrechtlich betrachtet ist es - freundlich formuliert - eher schwer verständlich, dass nicht genug Personal da ist.

Die Welt berichtet, dass von 15 Stellwerk-Fahrdienstleitern fünf erkrankt und drei im Urlaub seien, vgl. http://www.welt.de/wirtschaft/article118900623/Bahn-Mitarbeiter-sollen-ihren-Urlaub-abbrechen.html . Wenn so viele Mitarbeiter aus einem Bereich nicht anwesend sind, wenn der Krankenstand so hoch ist, kann das Zufall sein, vielleicht würden aber auch Maßnahmen am Arbeitsplatz helfen. Nach Aussagen der Gewerkschaft seien konzernweit acht Millionen Überstunden und neun Millionen Stunden ausstehender Urlaub aufgelaufen, vgl. http://www.welt.de/wirtschaft/article119040224/Bahn-verspricht-voellig-neue-Personalplanung-fuer-2014.html .

Die Probleme sind sicherlich nicht einfach in den Griff zu bekommen, aber irgendwo muss man anfangen.

Eines ist deutlich zu beobachten: Wenn Mitarbeiter nicht ausgelastet oder überlastet sind, unter- oder überfordert sind, zu lange keinen Erholungsurlaub bekommen, sich am Arbeitsplatz sehr unwohl fühlen, dann führt das zu erhöhten Arbeitsunfähigkeitszahlen.

Fazit: "Der Mensch als Ansatzpunkt, nicht die Maschine" wäre ein tauglicher Einstiegsgedanke. Natürlich rechnet jeder Arbeitgeber mit den Kosten eines Arbeitsplatzes. Aber wenn Arbeit krank macht, dann steigen die Arbeitsplatzkosten nur völlig unnötig. Menschen sind eben doch keine Maschinen.

Die rechtlichen Grundlagen dafür gibt es. Sie anzuwenden und miteinander mehr Erfolg zu haben gilt es umzusetzen.

Wünsche Ihnen einen erfolgreichen Wochenabschluss.
Ihre
Nathalie M. Brede
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht


  

Burger King und das Betriebsverfassungsrecht: nmb - arbeitsrecht - Kommentar

Sehr geehrte Leserinnen,

Arbeitgeber wie Arbeitnehmer dürfen beobachten, wie es derzeit bei Burger King zugeht:

Die Yi-Ko-Holding GmbH hat wohl, so die FR, ihr eigenes Verständnis von Arbeit und Recht und möchte nun offensichtlich Betriebsräte loswerden.

http://www.fr-online.de/wirtschaft/burger-king--der-haut-alles-kurz-und-klein-,1472780,22815622.html

http://www.fr-online.de/wirtschaft/yi-ko-filialen--burger-king-grillt-seine-betriebsraete,1472780,23900386.html


Die aktuellste Meldung:

http://www.fr-online.de/arbeit---soziales/burger-king-gericht-fuer-vergleich-mit-dem--betriebsrat,1473632,24019984.html



Der nmb - arbeitsrecht - Kommentar:

Es ist nun keineswegs so, dass ein Betriebsrat nicht arbeiten müsste. Die tatsächliche Beweislage wäre da doch überaus interessant.

Dass das Gericht auf einen Vergleich hinwirkt, ist auch nicht ungewöhnlich, denn erstens soll es das und zweitens kommen die Streitenden dann - normalerweise - nicht wieder.

Rechte und Pflichten der Betriebspartner sind im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Das gilt auch für die Burger King - Betriebe.
Für Yi-Ko scheinen Betriebsräte nur lästig zu sein, Yi-Ko hat vermutlich noch nicht gemerkt, dass die Existenz von Betriebsräten durchaus für beide Seiten einen Sinn haben kann...

Montag, 12. August 2013

Anwaltskosten: Wie funktionieren Dauerberatungsverträge mit Rechtsanwälten?

Sehr geehrte Leserinnen,

wenn Sie ein rechtliches Problem haben und sich beraten lassen möchten, dann stellen Sie sich regelmäßig die Frage: Was kostet das?

Die Antwort darauf: Das kommt darauf an.

Der Gesetzgeber hat das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz so gefasst, dass Rechtsanwälte grundsätzlich Vergütungsvereinbarungen mit Mandanten abschließen sollen. Wenn nur eine Erstberatung stattfindet und die Angelegenheit damit erledigt ist, ist es wirtschaftlich betrachtet regelmäßig gleich, ob eine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde oder die Erstberatungsgeprächsgebühr zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer abgerechnet wird. Das ändert sich, wenn mehr als eine Beratung erforderlich wird.

Bei den Vergütungsvereinbarungen gibt es Pauschalvereinbarungen, die häufig im Bereich der Strafverteidigung getroffen werden, Streitwertvereinbarungen und die am häufigsten vorkommenden Stundensatzvereinbarungen.

Dauerberatungsverträge gehören zu den Pauschalvergütungsvereinbarungen. Im Unterschied zu den Vereinbarungen nach Zeit wird hier ein monatlicher Pauschalvergütungssatz vereinbart, der die Inanspruchnahme eines ungefähren Stundenkontingents sichert. Regelmäßig wird vereinbart, dass nicht genutzte Zeit verfällt. Allerdings ist unter vielen Anwälten, die auf Dauerberatungsbasis arbeiten, die Bereitschaft zur Kulanz in überschaubarem Maße relativ groß.
Wurde eine Vergütungsvereinbarung im Beratungsbereich getroffen, dann fallen bei der Vertretung nach außen bzw. bei der Vertretung in einem Rechtsstreit zusätzlich die Kosten der Vertretung an.

Wenn Sie also regelmäßigen Beratungsbedarf haben, lohnt sich ein Dauerberatungsvertrag in der Regel.

Wünsche Ihnen eine erfolgreiche Woche
Ihre
Nathalie M. Brede
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht