Dienstag, 27. August 2013

Rückzahlung von #Ausbildungskosten, hier Type-Rating-Kosten

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seinem Urteil vom 28.05.2013, Aktenzeichen 3 AZR 103/12, mit der Rückzahlung von Ausbildungskosten beschäftigt.


Der Fall:

In der Entscheidung geht es um den Fall eines #Piloten, der eine #Musterberechtigung für einen beim Arbeitgeber eingesetzten Flugzeugtyp D erwerben sollte. Vereinbart war, dass der Arbeitgeber ggf. anfallende #Type Rating Kosten übernimmt, dafür war aber pauschal eine 24 Monate lange Bindungsdauer des Arbeitnehmers pro Type Rating festgelegt worden. Festgelegt worden war auch, dass der Vertrag mit dem Erstflug Supervision D beginne.

Dem Piloten fehlte die erforderliche Musterberechtigung bei Abschluss des Arbeitsvertrages. Er absolvierte die entsprechende Ausbildung. Die Kosten für das Type Rating übernahm der Arbeitgeber. Zum Erstflug Supervision D kam es nicht. Der Arbeitnehmer kündigte das Vertragsverhältnis außerordentlich.

Der Arbeitgeber verlangte nun mit seiner Klage Ausbildungskosten in Höhe von 18.000 € vom Arbeitnehmer.


Das Ergebnis:

Die Klage wurde abgewiesen. Der Pilot musste die Ausbildungskosten nicht zurückzahlen.


Aus der Urteilsbegründung:

"Die von der Klägerin gestellte Klausel belastet den Beklagten ohne Ausnahme für jeden Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung mit einer Rückzahlungspflicht für entstandene Ausbildungskosten".
&
"Es ist nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen".


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hier eine AGB-Kontrolle vorgenommen:

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind gemäß § 305 I 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Partei, der sogenannte Verwender, der anderen stellt.

Den Vertragsbedingungen hat das BAG als in den Vertrag einbezogene AGB mit den oben zitierten Sätzen eine deutliche Absage erteilt. Wie üblich scheidet im Falle von AGB auch eine sogenannte "geltungserhaltende Reduktion" aus, d.h. die unwirksamen Vertragsbedingungen können nicht so verändert werden, dass sie wirksam sind. Das bedeutet konkret, dass die Rückzahlungsklausel nicht so angepasst werden konnte, dass nun der Grund für die Beendigung des Vertragsverhältnisses hätte berücksichtigt werden können. Wenn eine AGB-Klausel unwirksam ist, ist das nicht heilbar, egal, ob der Vertrag eine sogenannte salvatorische Klausel enthält oder nicht.


Zusätzlich hat das Bundesarbeitsgericht auch festgehalten, dass der Pilot nicht ungerechtfertigt bereichert war. Eine Zweckverfehlung im Hinblick auf die Ausbildungskosten, auf die ein bereicherungsrechtlicher Anspruch hätte gründen können, lag nicht vor. Bei der sogenannten Zweckverfehlungskondiktion kommt es darauf an, dass "mit der Leistung sowohl eine Verbindlichkeit erfüllt werden sollte als auch ein über die Erfüllung der Verbindlichkeit hinausgehender Erfolg bezweckt wurde, der nicht eingetreten ist".


Fazit:

Es gibt zwar die Möglichkeit, über die Übernahme von Ausbildungskosten Arbeitnehmer an sich zu binden, aber
Ausbildungskosten müssen Arbeitnehmer auch nicht immer im Falle einer darüber bestehenden Vereinbarung ganz oder teilweise zurückzahlen.

Einen Fachanwalt für Arbeitsrecht dürfte das nicht überraschen. ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen sind immer wieder davon überrascht.


nmb - arbeitsrecht - Tipp:

Wie üblich lohnt es sich auch bei der Rückzahlungsvereinbarung für Ausbildungskosten genau hinzuschauen: Arbeitgeberinnen sollten bei der Erstellung solcher AGB genau arbeiten oder sich anwaltliche Hilfe einholen, für Arbeitnehmerinnen kann es sich lohnen, die konkrete Vereinbarung überprüfen zu lassen.

Zudem sollte bedacht werden, dass bei der Frage der Rückzahlungsverpflichtung von Ausbildungskosten nicht nur die im hier besprochenen BAG-Urteil aufgetretenen Frage eine Rolle spielen können. Darüber hinaus gibt es noch mehr Punkte, die zu berücksichtigen sind.


 






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