Dienstag, 27. Oktober 2015

#Mitbestimmungsrecht, #Gesundheitsschutz

Die Entscheidung:

Das #Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG besteht auch, wenn der Arbeitgeber einen Dritten mit der Durchführung der #Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG beauftragt hat.


Der Hintergrund:

In diesem Fall war der Arbeitgeber der Auffassung, dass im Falle einer nach außen vergebenen Durchführung der Gefährdungsbeurteilung kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates mehr besteht. Bei ihm verbleibe nur eine Überwachungspflicht.
Er sah keinen Raum mehr für eine Mitbestimmung bzw. ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.


Die Entscheidung:

"Die Anträge der Arbeitgeberin sind unbegründet. Der Betriebsrat hat bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung iSd. § 5 ArbSchG und der Unterweisung der Beschäftigten iSd. § 12 Abs. 1 ArbSchG mitzubestimmen. Dem steht nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin hiermit das Unternehmen A beauftragt hat" (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 30.9.2014, 1 ABR 106/12).

Das ArbSchG enthalte in den §§ 5 und 12 Spielräume bei den konkreten Festlegungen. Darauf beziehe sich das Mitbestimmungsrecht.


nmb-arbeitsrecht-Kommentar:

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt, dass eine Umgehung von Mitbestimmungsrechten, hier eines erzwingbaren Mitbestimmungsrechts des § 87 Abs. 1 BetrVG, nicht durch Outsourcing umgangen werden können. Sinnvollerweise wäre erst das Mitbestimmungsrecht beachtet worden und hätte dann das Outsourcing stattgefunden. So wie hier hat das Bundesarbeitsgericht natürlich dem Kernbereich der Möglichkeiten, die das BetrVG dem Betriebsrat einräumt, zu seiner Wirkung verholfen.

Samstag, 20. Juni 2015

#Arbeitnehmerüberlassung: Kein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Entleiher

Der Fall:
Eine Arbeitnehmerin eines Personaldienstleisters war längere Zeit in einem Betrieb eines Unternehmens eingesetzt worden.

Die Entscheidung:
Die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung führt nicht dazu, dass zwischen der Arbeitnehmerin und dem Entleiher ein Arbeitsverhältnis zustande kommt.

Die Fundstelle:
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.04.2015, Az.: 9 AZR 883/13

nmb-arbeitsrecht-Kommentar:

§ 1 Abs. 1 S. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) sieht vor, dass die Arbeitnehmerüberlassung "vorübergehend" erfolgt. Vorübergehend bedeutet aber gerade nicht dauerhaft und langfristig. In diesem Fall war auch genau das der Ansatzpunkt für die Klage. Die Arbeitnehmerin war mehrfach befristet, dann mit unbefristetem Vertrag beim Personaldienstleister beschäftigt.

Bei der Arbeitnehmerüberlassung besteht immer eine Dreieckskonstellation:
Der Arbeitgeber des Arbeitnehmers ist der Personaldienstleister. Der Personaldienstleister (Verleiher) schließt einen Vertrag über die Arbeitnehmerüberlassung mit einem Unternehmer (Entleiher) ab. Damit werden auch Befugnisse im Hinblick auf die Übertragung von Tätigkeiten vom Entleiher auf die überlassenen Arbeitnehmer vom Verleiher auf den Entleiher übertragen. Auch wenn der Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers tätig wird, wird der Entleiher nicht Arbeitgeber. Arbeitgeber bleibt der Verleiher. Der Arbeitnehmer erbringt durch das Tätigwerden im Betrieb des Unternehmers seine Arbeitsleistung gegenüber dem Verleiher.     

Das Bundesarbeitsgericht hat - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz - klargestellt, dass kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und der Arbeitnehmerin zustande kommt,
unter der Voraussetzung, dass der Entleiher die erforderliche Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG besitzt.

Die vom Bundesarbeitsgericht angesprochene Erlaubnis muss immer gegeben sein, andernfalls handelt es sich nicht um Arbeitnehmerüberlassung entsprechend dem AÜG.

Hätte der Personaldienstleister / Verleiher diese Erlaubnis nicht gehabt, hätte ein völlig anderer Fall vorgelegen.

Dienstag, 28. April 2015

8. Europarechtliches Symposion beim Bundesarbeitsgericht - elder law

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

die #demographische Entwicklung erfordert nicht nur Nachdenken über die Fragen, wie Menschen altern und wie lange sie arbeiten müssen, um das Renteneintrittsalter zu erreichen, sondern neue Konzepte sind gefragt.

Berichte aus der Wissenschaft und Überlegungen, wie man mit der gesellschaftlichen Entwicklung, die so gegeben ist, umgehen kann, wurden vorgestellt und diskutiert. Schwedische und deutsche Rechtswissenschaftler haben sich mit der Thematik auseinandergesetzt.

Mit der Frage des #Alters, aber auch im Hinblick auf andere Merkmale, kommen immer wieder Diskriminierungsfragen auf.

Dies nur als kurze Anmerkung zu einem gelungenen Symposion mit hochkompetenten Referenten, allen voran zu nennen der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Voßkuhle, der, zusätzlich zu seiner fachlichen Kompetenz auch Träger des Cicero-Rednerpreises ist.  

Wer nun neugierig geworden ist, mag verfolgen, was sich in den kommenden Jahren und Jahrzehnten politisch bewegen wird. Demographische Fragen sind ein "Dauerbrenner". Es handelt sich hier um die tatsächliche Entwicklung. Gehandelt werden muss politisch. Und auf neue Gesetze folgt neue Rechtsprechung. Es bleibt spannend.

Mit den besten Grüßen
Ihre
Nathalie M. Brede
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Sozialrecht


Sonntag, 1. Februar 2015

Büro Landau vom 13.-22.2. geschlossen.

Wir machen eine Pause:

In Landau ist unser Büro vom 14.-22.2.2015 vollständig geschlossen.

Frau Engdahl wird auch in dieser Zeit für Sie wie gewohnt unter 06341 99 49 49 telefonisch erreichbar sein. Im Notfall kann Ihnen in dieser Zeit aus dem Wiesbadener Büro geholfen werden.

Mit den besten Grüßen
Ihr
Büro RAin Brede Landau

Freitag, 23. Januar 2015

#Rente: #Mütterrente in Kurzfassung

Sehr geehrte Leserinnen,

Sie fragen sich, ob Sie mehr #Rente bekommen könnten? Oder vielleicht auch, ob Sie überhaupt Rente bekommen können?

Vielleicht hilft Ihnen, wenn Sie überwiegend oder ganz #Hausfrau und #Mutter waren die #Mütterrente.

Mütterrente bedeutet, dass pro Kind das vor 1992 geboren wurde, nicht nur ein, sondern nun zwei Jahre #Kindererziehungszeit berücksichtigt werden.

Für Rentenbezieherinnen bedeutet das praktisch eine #Rentenerhöhung ab dem 1.7.2014. Für Frauen, die noch keine 5 Versicherungsjahre haben, kann die Mütterrente dazu führen, dass sie nun erstmals Rente erhalten können. Wenn Sie nun ein oder zwei Kinder haben, Ihnen aber noch immer 1-3 Jahre Versicherungszeit fehlt, können Sie durch eine Einmalzahlung an die Deutsche Rentenversicherung diese Versicherungszeiten auffüllen.

Für die meisten Frauen wird sich das lohnen, denn die Rente, die Sie in Ihrer voraussichtlich noch verbleibenden Lebenszeit erhalten können, wird in den meisten Fällen über den Betrag, der eingezahlt werden wird hinausgehen. Sie können Versicherungszeiten zum Mindestbetrag, aber auch durchaus mehr auffüllen, d.h. pro Monat, den Sie auffüllen wollen, zahlen Sie einen Betrag zwischen 85,05 € und 1.124,55 €.

In diesem Sinne ein schönes Wochenende
Ihre
Nathalie M. Brede
Rechtsanwältin

Ehemalige #Geschäftsführer streiten über ihre #Ansprüche vor dem #Arbeitsgericht.

Die Frage:
Ist für den Streit zwischen dem ehemaligen Geschäftsführer und seinem vermeintlichen Arbeitgeber das Arbeitsgericht zuständig?
 
Der Fall:
Der Kläger war Geschäftsführer einer GmbH & Co KG. Er streitet mit dieser insbesondere um die Wirksamkeit der von der GmbH & Co KG erklärten Kündigung des Vertrages. Er wurde nicht als Geschäftsführer abberufen. Später legte er im Laufe des Verfahrens sein Amt nieder.
 
Das Problem:
Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten, u.a. für Kündigungsschutzklagen ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.
Soweit es sich hier nicht um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handeln würde, wäre die Kammer für Handelssachen des Landgerichts zuständig.
 
Hinter diesem Problem stecken u.a. Aspekte, die die entsprechende Gerichtsbarkeit betreffen, z.B. trägt bei Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten in erster Instanz jede Partei ihre Kosten selbst, d.h. das Risiko, die Kosten des Gegners tragen zu müssen, entfällt insoweit. Außerdem arbeitet das Landgericht nicht ohne Gerichtskostenvorschuss.
 
Die Entscheidung:
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet. Es handelt sich um einen sog. sic-non-Fall, für welchen die Behauptung der Arbeitnehmereigenschaft ausreicht.
 
Die Begründung:
In Betrieben einer juristischen Person gelten nach wie vor die Vertreter der juristischen Person, wie in § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG bezeichnet, nicht als Arbeitnehmer, weshalb in solchen Fällen die Arbeitsgerichte nicht zuständig sind. Sichergestellt werden soll dadurch, dass kein Rechtsstreit im Arbeitgeberlager vor dem Arbeitsgericht geführt wird.
Hier ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zulässig.
Die Klage enthält - soweit sie unbedingt erhoben ist - ausschließlich Klageanträge, die nur dann begründet sein können, wenn das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist und nach wirksamer Beendigung der Organstellung als solches fortbestand oder wieder auflebte. Und der Kläger ist im Verfahren, vor der Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit als Geschäftsführer zurückgetreten.
 
Die Fundstelle:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 3.12.2014, 10 AZB 98/14
 
nmb-arbeitsrecht-Kommentar:
Im Falle einer Klage gibt es verschiedene Punkte, die zu prüfen sind. Der allererste Punkt ist immer die Frage nach dem Rechtsweg. Dann geht es um das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen und erst zuletzt um die Sache und ihre Begründetheit selbst.
Behauptet nun ein Kläger, dass er in einem Arbeitsverhältnis zu demjenigen steht, den er verklagt, handelt es sich um eine Frage von doppelter Relevanz: Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist für arbeitsrechtliche Streitigkeiten eröffnet, Erfolg in der Sache auf der Ebene der Begründetheit kann der Kläger nur haben, wenn er tatsächlich Arbeitnehmer ist. Sic-non-Fall bedeutet nun, dass es ausreicht, wenn behauptet und entsprechend vorgetragen wird, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt. Das ist nicht neu.
Für das Bundesarbeitsgericht ist es im Ergebnis unerheblich, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung Geschäftsführer war, denn das würde Manipulationsmöglichkeiten eröffnen. 
Andererseits hat das Bundesarbeitsgericht zwischen den Haupt- und Hilfsanträgen unterschieden und hat festgehalten dass, wenn es auf die Hilfsanträge ankomme, zuvor über den Rechtsweg entschieden werden müsse. Dafür bestehe keine Bindungswirkung.
Der Fall wird damit "aufgesplittet".
§ 17 Abs. 1 S. 1 GVG, so das Bundesarbeitsgericht, wirke nur rechtswegerhaltend. Werde vorab über den Rechtsweg entschieden, gem. § 17a Abs. 3 GVG, dann können spätere zuständigkeitsbegründende Veränderungen im Beschwerdeverfahren gem. § 17a Abs. 4 GVG geltend gemacht werden.
 
 
 

Mittwoch, 7. Januar 2015

Nächster #Anwältinnenstammtisch in Wiesbaden

Sehr geehrte Kolleginnen,

der nächste Anwältinnenstammtisch in Wiesbaden wird im Februar mit einem arbeitsrechtlichen Thema stattfinden.

Voraussichtlich im Mai werden wir uns mit einem sozialversicherungsrechtlichen Thema beschäftigen.

Wer gerne in unserem Kreis referieren möchte, melde sich bitte bei mir per Email.

Mit herzlichen kollegialen Grüßen
Nathalie M. Brede