Aus aktuellem Anlass:
Durch die Ausübung eines Ehrenamts
wird kein Arbeitnehmerstatus begründet, vgl. Urteil des
Bundesarbeitsgerichts vom 29. August 2012, AZ: 10 AZR 499/11. Das
Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil die Auffassungen der
Vorinstanzen bestätigt.
Die Übernahme eines Ehrenamts ist Ausdruck
einer inneren Haltung zu den Belangen des Gemeinwohls.
Dieses Urteil, das – wie gesagt –
die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt, ist keine
Überraschung. Ein Arbeitsverhältnis beruht auf einem
privatrechtlichen Vertrag, dessen Inhalt der Austausch von Leistungen
ist: Arbeit gegen Geld. Gerade das ist bei ehrenamtlicher Tätigkeit
nicht der Fall und genau das ist derjenigen Person, die ein Ehrenamt
übernimmt, auch klar; schon die Bezeichnung „Ehrenamt“ lässt
darauf schließen, dass man zwar mit Ehre, vielleicht auch mit Ruhm,
nicht aber mit Geld oder weltlichen Gütern entlohnt wird.
Zum 1 € - Job vgl. den entspr.
Kurzbeitrag.
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