Mittwoch, 3. Oktober 2012

Arbeitnehmereigenschaft und Ehrenamt


Aus aktuellem Anlass:



Durch die Ausübung eines Ehrenamts wird kein Arbeitnehmerstatus begründet, vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. August 2012, AZ: 10 AZR 499/11. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil die Auffassungen der Vorinstanzen bestätigt.
 
Die Übernahme eines Ehrenamts ist Ausdruck einer inneren Haltung zu den Belangen des Gemeinwohls.

Dieses Urteil, das – wie gesagt – die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt, ist keine Überraschung. Ein Arbeitsverhältnis beruht auf einem privatrechtlichen Vertrag, dessen Inhalt der Austausch von Leistungen ist: Arbeit gegen Geld. Gerade das ist bei ehrenamtlicher Tätigkeit nicht der Fall und genau das ist derjenigen Person, die ein Ehrenamt übernimmt, auch klar; schon die Bezeichnung „Ehrenamt“ lässt darauf schließen, dass man zwar mit Ehre, vielleicht auch mit Ruhm, nicht aber mit Geld oder weltlichen Gütern entlohnt wird.



Zum 1 € - Job vgl. den entspr. Kurzbeitrag.

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