Donnerstag, 23. Mai 2013

Arbeitszeit - Dauer, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung fehlt

Die Dauer der Arbeitszeit ist regelmäßig im Arbeitsvertrag vereinbart, aber eben nicht immer.
Arbeitsverträge können konkrete, individuelle Arbeitszeitvereinbarungen enthalten, möglicherweise stehen in Ihren Arbeitsverträgen auch Verweisklauseln.
Wenn nun nichts im Arbeitsvertrag steht, geht man von der betriebsüblichen Arbeitszeit aus.

Ob in Ihrem Betrieb z.B. 36, 38 oder 40 Wochenstunden üblich sind, ist also bei fehlender Vereinbarung der "Knackpunkt", auf den es ankommt.

Bestätigt wurde dies kürzlich vom Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 15. Mai 2013 (Aktenzeichen: 10 AZR 325/12). Im Streitfall ging es übrigens darum, wieviel eine "außertariflich" beschäftigte Mitarbeiterin arbeiten muss. Die Entscheidung: Auch sie muss die betriebsübliche Arbeitszeit am Arbeitsplatz verbringen.

nmb - arbeitsrecht - Tipp:
Für ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen: Machen Sie Ihre Arbeitsverträge vollständig. Denken Sie vorher über Ihre jeweilige Interessenlage nach und vereinbaren Sie ausdrücklich, was Sie miteinander vereinbaren wollen. Denken Sie dabei auch an ggf. für Sie geltende tarifvertragliche Vorgaben. Besser ist es, wenn Sie sich vorher von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht bzw. einer Fachanwältin für Arbeitsrecht beraten lassen. Sich nachher über unklare Vereinbarungen zu streiten, kostet nur Zeit, Nerven und Geld - in der Regel mehr als die Beratung vorher.

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