Montag, 6. Mai 2013

Kündigung wegen Kirchenaustritts rechtmäßig

Der Fall:

Einem Mitarbeiter einer Kindertagesstätte des Caritas - Verbandes wurde gekündigt, weil er aus der katholischen Kirche ausgetreten ist.

Er hat sich gegen die Kündigung gewehrt und argumentiert, dass er wegen seiner Glaubensfreiheit diskriminiert worden sei und deshalb einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend gemacht.


Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht hat am 25. April 2013 unter dem Aktenzeichen 2 AZR 579/12 entschieden, dass die Kündigung rechtmäßig ist und kein AGG-Verstoß vorliegt.


nmb - arbeitsrecht - Kommentar:

Einen Fachanwalt für Arbeitsrecht sollte die Entscheidung nicht verwundern:

Der Caritas-Verband unterhält, wie die Kirche selbst, sogenannte Tendenzbetriebe. Das bedeutet, dass die Arbeitnehmer, die dort arbeiten und den Caritas - Verband repräsentieren, auch dessen Auffassungen nach außen repräsentieren. Deshalb darf ein Tendenz-Arbeitgeber von seinen Tendenzträger-Arbeitnehmern auch eine bestimmte Ausrichtung in Bereichen verlangen, die einen Arbeitgeber sonst "nichts angehen". Deshalb darf der katholische Caritas - Verband auch die Zugehörigkeit seiner Repräsentanten zur katholischen Kirche verlangen.

Ein weiteres Beispiel für einen Tendenzbetrieb ist die Geschäftsstelle einer Partei: Auch hier darf verlangt werden, dass die Mitarbeiter, welche die Partei repräsentieren, nicht Mitglieder beim politischen Gegner sind.


KEINE Tendenzbetriebe sind staatliche Verwaltungen, Schulen u.s.w. Dort gilt der Grundsatz der Neutralität des Staates nach außen, d.h. die Mitarbeiter dürfen denken und sein was und wie sie wollen, repräsentiert wird dort weder eine bestimmte religiöse, noch eine bestimmte politische Ausrichtung. Daher kann eine bestimmte Ausrichtung der Mitarbeiter auch nicht verlangt werden.

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