Dienstag, 30. April 2013

Überwachungskameras und Arbeitsrecht

Die Welt berichtet  aktuell von Kameraüberwachung am Arbeitsplatz:
http://www.welt.de/wirtschaft/article115722988/Penny-Mitarbeiter-mit-Kameras-ueberwacht.html .
Die Fälle:
Mitarbeiter wurden durch Überwachungskameras am Arbeitsplatz überwacht. Die Kameras wurden verdeckt aufgehängt, ohne dass vorher der Betriebsrat beteiligt wurde.
Die Konzernrevision habe diese Fälle aufgedeckt, es sei eigenmächtig gehandelt worden.

nmb - arbeitsrecht - Fazit:

Hat man es nun noch immer nicht gelernt?
In der Vergangenheit gabe es genügend Skandale.

Bei so manchem Fall aus der Vergangenheit hieß es wenigstens, dass man den Betriebsratsvorsitzenden beiläufig befragt habe und ein Nicken erhalten und dann die Kameras aufgehängt habe. Immerhin, aber auch nicht im Sinne des Arbeitsrechts.
 
Geheime Mitarbeiterbespitzelung ist und bleibt nun einmal rechtswidrig.

Was erlaubt ist: Die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen - allerdings nur gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 6 des Betriebsverfassungsgesetzes, d.h. wenn derartige technische Einrichtungen installiert werden sollen, bedarf dies einer Betriebsvereinbarung. Hier handelt es sich um einen Fall erzwingbarer Mitbestimmung, d.h. wenn der Arbeitgeber das möchte, der Betriebsrat aber keine Betriebsvereinbarung darüber abschließen möchte, muss der Arbeitgeber eben die Einigungsstelle anrufen, deren Entscheidung dann gilt.



Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.