Freitag, 23. November 2012

Schlagzeilen der letzten Tage: Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich damit beschäftigt, ob Mitarbeiter in krichlichen Einrichtungen streiken dürfen.

Die Diskussion darüber ist einerseits eine Diskussion der Gewerkschaften, die sich auf ihr Streikrecht berufen, das auf Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes beruht, andererseits eine Diskussion der kirchlichen Arbeitgeberseite, die sich darauf beruft, dass kirchliches Arbeitsrecht anders ist als das "normale" Arbeitsrecht.

Der kurz gefasste Hintergrund:
Die Kirche kann sich auf das Grundrecht der Religionsfreiheit stützen. Kirchliche Einrichtungen sind sogenannte Tendenzbetriebe, die durch eine bestimmte Ausrichtung gekennzeichnet sind. Die Kirche ist in vielen Bereichen autonom und hat im Rahmen ihrer Autonomie auch eine innerkirchliche Rechtssetzungsbefugnis.


Das Bundesarbeitsgericht hat in zwei Fällen entschieden:

Im ersten Fall
standen sich der von der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche gegründete Arbeitgeberverband und der Marburger Bund (Ärztegewerkschaft) gegenüber. Am 31.08.2009 wurde in einem diakonischen Krankenhaus in Hamburg "erlaubt" gestreikt. Der Arbeitgeberverband verlangte, Streikmaßnahmen in Einrichtungen seiner Mitglieder zu unterlassen.

Das Problem:
"Das bekenntnisgemäß modifizierte Tarifvertragsverfahren schließt den Arbeitskampf aus." Und nach einer Schlichtungsvereinbarung entscheidet im Streitfall eine Schlichtungsstelle darüber, ob der Tarifvertrag zu Stande kommt (sogenannter "Zweiter Weg").

Der Kern der BAG-Lösung:
Das Streikrecht der Gewerkschaft muss zurücktreten. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht "gewinnt" in der Abwägung. Die Streitparteien müssen den "Zweiten Weg" einschlagen, d.h. sich der Schlichtungsstelle unterwerfen.

Die Entscheidung: Urteil des BAG vom 20. November 2012, Aktenzeichen: 1 AZR 611/11.

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