Mittwoch, 30. Mai 2012

Abmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern

Betriebsratsmitglieder sind grundsätzlich verpflichtet, sich für ihre Betriebsratstätigkeit abzumelden.
Sinn und Zweck dessen ist es, dass der Arbeitgeber die Zeit des Arbeitsausfalls überbrücken kann. Der Arbeitgeber muss den Betrieb organisieren und daher auch planen können.
Im Einzelfall kommt es also darauf an, ob eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitsaufgabe vorgenommen werden muss.

Sofern ein Fall vorliegt, in welchem sich ein Betriebsratsmitglied nicht abmelden musste, muss es dem Arbeitgeber aber nachträglich auf sein Verlangen mitteilen, in welchem Zeitraum es wieviel Betriebsratsarbeit geleistet hat.

- so die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 37 BetrVG (Az.: 7 ABR 135/09) -

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