Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass es sich bei der CGZP nicht um einen Spitzenorganisation handelt, die Tarifverträge abschließen kann.
Die am 11. Dezember 2002 gegründete CGZP war nie tariffähig, so das Bundesarbeitsgericht.
Die Aktenzeichen: 1 AZB 67/11, 1 AZB 58/11, 1 ABN 27/12
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