Donnerstag, 10. Januar 2013

Für ArbeitnehmerInnen: Rechtsschutz durch die Gewerkschaft

ArbeitnehmerInnen, die vor dem Arbeitsgericht klagen, haben nicht immer eine Rechtsschutzversicherung, die Arbeitsrecht mit einschließt.
Gegebenenfalls beantragen sie dann für das Verfahren Prozesskostenhilfe.

Wer aber Gewerkschaftsmitglied ist und Anspruch auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz hat, muss sich darum aber auch kümmern, bevor er / sie erwarten darf, dass die Kosten über die Prozesskostenhilfe getragen werden: Die Möglichkeit, zur Durchführung des Prozesses gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, stellt solange Vermögen im Sinne des § 115 ZPO dar, solange noch keine Ablehnung durch die Gewerkschaft erfolgt oder sicher ist. Eine Ausnahme von dieser Bewertung kann bei einer Störung des Vertrauensverhältnisses zur Gewerkschaft vorliegen, d.h. wenn der Vermögenseinsatz unzumutbar ist.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 05.11.2012, Aktenzeichen: 3 AZB 23/12



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