Donnerstag, 23. Mai 2013

Mobbing in der Schule


Mobbing in der Schule: Was ist das? Wer ist davon betroffen?

 

"Mobbing in der Schule" beschreibt lediglich, dass das Phänomen "Mobbing" in irgendeiner Form in der Schule stattfindet.

Es kann sich bei "Mobbing" in der Schule um Mobbing im herkömmlichen Sinne (-kein Rechtsbegriff!-) in allen Facetten handeln, es kann sich aber auch um sog. "Cyber-Mobbing" handeln.

Wer davon betroffen sein kann: Schüler und Lehrer.

In den Fällen betroffener Schüler sind die Täter meist andere Schüler, es können aber in Einzelfällen auch Lehrer sein.

Schüler, die Hilfe suchen und nicht finden, insbesondere nicht durch die Schule, können sich mit anwaltlicher "Schlagkraft" wehren und Hilfe einfordern. Spezialistin im Bereich Schule ist Rechtsanwältin #Sibylle Schwarz, die auch viel zum Thema und zu Einzelfällen geschrieben hat.

Lehrer, die von diesem Problem betroffen sind, sind entweder Beamte oder Angestellte. Entsprechend ihrem Status haben sie außergerichtliche und gerichtliche Möglichkeiten, sich zu wehren und Hilfe durch den Dienstherrn einzufordern.

Im Falle des Mobbings, das sich gegen LehrerInnen richtet, sind die Täter entweder KollegInnen, Schüler oder auch mal Eltern von Schülern.

Auch hier ist die situative Struktur unterschiedlich. Das hängt oft auch damit zusammen, ob sog. Cyber-Mobbing betrieben wird oder nicht.

Je nachdem, ob Sie als Beamte/r oder Angestellte/r Rat suchen, wenden Sie sich vorzugsweise entweder an den Fachanwalt für Verwaltungsrecht, der sich auch mit Mobbing beschäftigt, www.beamtenkanzlei.de oder an die Fachanwältin für Arbeitsrecht mit Erfahrung mit der Thematik Mobbing.

 

nmb – arbeitsrecht - Tipp:

Nehmen Sie Mobbing in der Schule nicht hin! Dokumentieren Sie, führen Sie ganz genau Tagebuch und lassen Sie sich beraten! Holen Sie sich Hilfe! Das gilt auch für Schulleitungen und Personalvertretungen. Sie können Mobbing eindämmen und der Ausuferung vorbeugen, aber eben nur, wenn Sie sich helfen lassen und „zusammenhalten“. Hier benötigen Sie auch, aber nicht nur juristischen Rat. Auch an Ihrer Schule soll das Lern- und Arbeitsklima für alle angenehm sein. Tun Sie etwas dafür!

 

Arbeitszeit - Dauer, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung fehlt

Die Dauer der Arbeitszeit ist regelmäßig im Arbeitsvertrag vereinbart, aber eben nicht immer.
Arbeitsverträge können konkrete, individuelle Arbeitszeitvereinbarungen enthalten, möglicherweise stehen in Ihren Arbeitsverträgen auch Verweisklauseln.
Wenn nun nichts im Arbeitsvertrag steht, geht man von der betriebsüblichen Arbeitszeit aus.

Ob in Ihrem Betrieb z.B. 36, 38 oder 40 Wochenstunden üblich sind, ist also bei fehlender Vereinbarung der "Knackpunkt", auf den es ankommt.

Bestätigt wurde dies kürzlich vom Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 15. Mai 2013 (Aktenzeichen: 10 AZR 325/12). Im Streitfall ging es übrigens darum, wieviel eine "außertariflich" beschäftigte Mitarbeiterin arbeiten muss. Die Entscheidung: Auch sie muss die betriebsübliche Arbeitszeit am Arbeitsplatz verbringen.

nmb - arbeitsrecht - Tipp:
Für ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen: Machen Sie Ihre Arbeitsverträge vollständig. Denken Sie vorher über Ihre jeweilige Interessenlage nach und vereinbaren Sie ausdrücklich, was Sie miteinander vereinbaren wollen. Denken Sie dabei auch an ggf. für Sie geltende tarifvertragliche Vorgaben. Besser ist es, wenn Sie sich vorher von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht bzw. einer Fachanwältin für Arbeitsrecht beraten lassen. Sich nachher über unklare Vereinbarungen zu streiten, kostet nur Zeit, Nerven und Geld - in der Regel mehr als die Beratung vorher.

Montag, 6. Mai 2013

Kündigung wegen Kirchenaustritts rechtmäßig

Der Fall:

Einem Mitarbeiter einer Kindertagesstätte des Caritas - Verbandes wurde gekündigt, weil er aus der katholischen Kirche ausgetreten ist.

Er hat sich gegen die Kündigung gewehrt und argumentiert, dass er wegen seiner Glaubensfreiheit diskriminiert worden sei und deshalb einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend gemacht.


Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht hat am 25. April 2013 unter dem Aktenzeichen 2 AZR 579/12 entschieden, dass die Kündigung rechtmäßig ist und kein AGG-Verstoß vorliegt.


nmb - arbeitsrecht - Kommentar:

Einen Fachanwalt für Arbeitsrecht sollte die Entscheidung nicht verwundern:

Der Caritas-Verband unterhält, wie die Kirche selbst, sogenannte Tendenzbetriebe. Das bedeutet, dass die Arbeitnehmer, die dort arbeiten und den Caritas - Verband repräsentieren, auch dessen Auffassungen nach außen repräsentieren. Deshalb darf ein Tendenz-Arbeitgeber von seinen Tendenzträger-Arbeitnehmern auch eine bestimmte Ausrichtung in Bereichen verlangen, die einen Arbeitgeber sonst "nichts angehen". Deshalb darf der katholische Caritas - Verband auch die Zugehörigkeit seiner Repräsentanten zur katholischen Kirche verlangen.

Ein weiteres Beispiel für einen Tendenzbetrieb ist die Geschäftsstelle einer Partei: Auch hier darf verlangt werden, dass die Mitarbeiter, welche die Partei repräsentieren, nicht Mitglieder beim politischen Gegner sind.


KEINE Tendenzbetriebe sind staatliche Verwaltungen, Schulen u.s.w. Dort gilt der Grundsatz der Neutralität des Staates nach außen, d.h. die Mitarbeiter dürfen denken und sein was und wie sie wollen, repräsentiert wird dort weder eine bestimmte religiöse, noch eine bestimmte politische Ausrichtung. Daher kann eine bestimmte Ausrichtung der Mitarbeiter auch nicht verlangt werden.

Dienstag, 30. April 2013

Überwachungskameras und Arbeitsrecht

Die Welt berichtet  aktuell von Kameraüberwachung am Arbeitsplatz:
http://www.welt.de/wirtschaft/article115722988/Penny-Mitarbeiter-mit-Kameras-ueberwacht.html .
Die Fälle:
Mitarbeiter wurden durch Überwachungskameras am Arbeitsplatz überwacht. Die Kameras wurden verdeckt aufgehängt, ohne dass vorher der Betriebsrat beteiligt wurde.
Die Konzernrevision habe diese Fälle aufgedeckt, es sei eigenmächtig gehandelt worden.

nmb - arbeitsrecht - Fazit:

Hat man es nun noch immer nicht gelernt?
In der Vergangenheit gabe es genügend Skandale.

Bei so manchem Fall aus der Vergangenheit hieß es wenigstens, dass man den Betriebsratsvorsitzenden beiläufig befragt habe und ein Nicken erhalten und dann die Kameras aufgehängt habe. Immerhin, aber auch nicht im Sinne des Arbeitsrechts.
 
Geheime Mitarbeiterbespitzelung ist und bleibt nun einmal rechtswidrig.

Was erlaubt ist: Die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen - allerdings nur gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 6 des Betriebsverfassungsgesetzes, d.h. wenn derartige technische Einrichtungen installiert werden sollen, bedarf dies einer Betriebsvereinbarung. Hier handelt es sich um einen Fall erzwingbarer Mitbestimmung, d.h. wenn der Arbeitgeber das möchte, der Betriebsrat aber keine Betriebsvereinbarung darüber abschließen möchte, muss der Arbeitgeber eben die Einigungsstelle anrufen, deren Entscheidung dann gilt.



Montag, 29. April 2013

Opfer von Straftaten - dauerhafte Schädigung - gibt es Hilfe?

Ja, nämlich das OEG:

Für Opfer von Gewalttaten, gleich ob die Täter Unbekannte waren oder aus dem näheren persönlichen Bereich oder oder oder, gibt es Hilfe durch das OEG. Es gilt auch für diejenigen, die bei einer Notwehrhandlung verletzt wurden.

OEG bedeutet Opferentschädigungsgesetz.

Das Opferentschädigungsgesetz gewährt den Verletzten eine Rente. Den Verletzten soll geholfen werden, Ausgleich bzw. Milderung der Nachteile, die sie durch die Schädigung(en) haben, gewährt werden.

Was muss man tun, um eine OEG-Rente erhalten zu können?
Der/die Verletzte muss einen Antrag stellen.

Und was kommt auf einen Verletzten dann zu?
Die/der Verletzte wird medizinisch begutachtet. Es ist im Kern eine medizinische Frage, ob eine bleibende Schädigung vorliegt. Der Grad der Schädigung wird durch ein oder mehrere medizinische Gutachten festgestellt.

Und was kann man tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Widerspruch einlegen, gegebenenfalls nach Zugang des Widerspruchsbescheides Klage erheben.

Und was passiert dann im Klageverfahren?
Der / die Verletzte muss damit rechnen, dass das Gericht ein weiteres medizinisches Gutachten einholt und dann über den Grad der Schädigung und die OEG-Rente entscheidet.

nmb - recht - tipp:
Sind Sie betroffen?
Dann stellen Sie einen Antrag!
Sie können Ihre Situation damit nur verbessern.

Mobbing in Organisationen - Wissenschaft -

Liebe LeserInnen,

da ich gebeten wurde, ein oder zwei Wissenschaftler zu nennen, die sich mit Mobbing in einer Organisation beschäftigt haben, möchte ich allen Interessierten an dieser Stelle die Möglichkeit geben, sich mit deren Veröffentlichungen zu beschäftigen:
- Zapf, Dieter
- Knorz, Carmen

Es gibt viele sozialwissenschaftliche Forschungen und Ergebnisse zur Mobbing-Thematik. Und es gibt nicht nur die Forschungen und Veröffentlichungen von Heinz Leymann.

An dieser Stelle erlaube ich mir natürlich die Anmerkung, dass auch viele andere wissenschaftliche Leistungen interessant sind. Aus Anlass konkreterer Fragen empfehle ich allerdings die Autoren, deren Erkenntnisse den FragestellerInnen m. E. besonders passende Antworten liefern werden.

Eine schöne und erfolgreiche Woche
wünscht Ihnen
Ihre
Nathalie M. Brede
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Wiesbaden & Landau / Pfalz
 

Maschinen ersetzen Menschen - und die rechtlichen Folgen?

Aktuelle Nachricht: Maschinen ersetzen Menschen:
http://www.spiegel.de/netzwelt/web/silicon-valley-reporter-maschinen-verdraengen-menschen-a-896711.html


Das ist nichts grundsätzlich Neues. Folge der technischen Entwicklung ist u.a., dass Menschen durch Maschinen ersetzt werden. Es bedeutet, dass Menschen andere Aufgaben haben als früher. Die Arbeitswelt verändert sich.


Und was bedeutet das arbeitsrechtlich?

Arbeitsrechtlich befinden wir uns im Bereich der Betriebsänderungen, § 111 BetrVG.
Betriebsänderungen sind u.a. die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren, die grundlegende Änderung der Betriebsanlagen, die Einschränkung des Betriebes. Diese Fälle von Betriebsänderungen liegen hier regelmäßig vor.

Möglicherweise müssen dann (kollektivarbeitsrechtlich) ein Interessenausgleich versucht und ein Sozialplan erarbeitet werden.

Und regelmäßig, gleich ob im großen Betrieb oder in Kleinbetrieben kommt es auch zu Kündigungen (individualarbeitsrechtlich).


nmb - arbeitsrecht - Tipp:
Lassen Sie sich im Einzelfall beraten! Jeder braucht in solchen Situationen rechtlichen Beistand - Arbeitgeber, Betriebsrat, Arbeitnehmer. Jede Situation hat ihre individuellen Eigenheiten, in jeder Position sind andere Dinge zu beachten und in jeder Position muss anders gehandelt werden.
Damit Sie rechtlich bei einer Betriebsänderung nicht ins Hintertreffen geraten, sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden, um Ihre arbeits- und ggf. auch sozialrechtliche Situation zu klären.