Mittwoch, 10. Juli 2013

AGG - Weltanschauung - Sympathie für ein Land

Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich entschieden, dass eine etwaig unterstellte "Sympathie für die Volksrepublik China" keine Benachteiligung wegen der Weltanschauung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bedeutet.


Der Fall:

Eine Redakteurin, die nicht-politische Themen bearbeitete, wandte sich dagegen, dass sie keine Festanstellung erhalten hatte, weil ihr unterstellt worden sei, sie hege "Sympathie für die Volksrepublik China" und sei diesbezüglich regierungsfreundlich. Sie machte einen Verstoß gegen das AGG geltend.


Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 20. Juni 2013 unter dem Aktenzeichen 8 AZR 482/12 entschieden, dass jedenfalls kein AGG-Verstoß vorliegt.


Die Begründung des Gerichts:

Gleich, ob eine "kommunistische Weltanschauung" existiere, handele es sich jedenfalls bei der etwaig unterstellten Sympathie für ein Land nicht um die Unterstellung einer Weltanschauung. Außerdem ist das Bundesarbeitsgericht der Ansicht, dass die Sympathie für ein Land nicht unbedingt die Sympathie für dessen Regierung impliziere. Und eine möglicherweise vorhandene Fundierung der Regierungspartei müsse nicht automatisch von einem Sympathisanten geteilt werden.



nmb - Arbeitsrecht - Kommentar:

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt, dass es im Hinblick auf einen AGG - Verstoß einerseits tatsächlich - wie es das Gesetz schließlich vorsieht - um die in § 1 AGG genannten Merkmale geht, nichts anderes ist justiziabel.

Das Bundesarbeitsgericht dehnt damit das AGG nicht unvorhersehbar weit aus, sondern es hält sich deutlich in den Wortlautgrenzen.

Außerdem zeigt die Entscheidung, dass es nicht darum geht, dass mit dem AGG kein Gesetz gegen die "Gesinnung" des Arbeitgebers existiert, sondern dass es nach wie vor darum geht, dass eine mögliche Rechtsverletzung wegen der im Gesetz genannten Merkmale vorgetragen wird. Irgendein tatsächlicher Anhaltspunkt ist also weiterhin nötig.

Hätte unsere Redakteurin politische Themen bearbeitet und hätte sie tatsächlich eine politische Anschauung offenbart, dann hätte das Bundesarbeitsgericht darüber entschieden, ob denn nun eine "kommunistische Weltanschauung", um die es hier hätte gehen können, eine Weltanschauung im Sinne des AGG darstellt. Und erst im zweiten Schritt wäre eine etwaige Verletzung, orientiert am Tatsachenvortrag der Klägerin, zu prüfen gewesen.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.