Freitag, 19. Juli 2013

2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz

Was ändert sich eigentlich?

Änderungen gibt es im Bereich der Anwaltsvergütung, aber auch bei den Gerichtskosten und im Bereich der Notarkosten.

Den Werdegang des Gesetzes finden Sie unter http://www.bundesanzeiger-verlag.de/?id=8557 .



Und was ändert sich tatsächlich für Mandanten?

Soweit die Abrechnung unmittelbar nach dem RVG erfolgt, kommt es darauf an, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht oder nicht:
Mandanten mit Rechtsschutzversicherung zahlen unverändert ihre Selbstbeteiligung.
Alle anderen erhalten die ihrem Mandat entsprechende RVG-Rechnung und müssen die entsprechenden Kosten selbst tragen.
Daran ändert sich nichts. Es ändert sich nur - nach über einem Jahrzehnt - die Höhe der Vergütung.

Soweit die Abrechnung nicht nach dem RVG, sondern nach einer - vom RVG vorgesehenen und insbesondere im Beratungsbereich erwünschten - Vergütungsvereinbarung erfolgt, ändert sich für den Mandanten praktisch ebenfalls nichts. Je nachdem, ob die Vergütung nach Zeit oder pauschal bemessen ist oder eine Gegenstandswertvereinbarung vorliegt, wird entsprechend nach Minuten, pauschal oder entsprechend dem vereinbarten Gegenstandswert nach den üblichen RVG-Regeln abgerechnet.
Bei den Vergütungsvereinbarungen ändert sich also mit dem neuen RVG im Vergleich zu vorher nur im Falle der Gegenstandswertvereinbarung die Höhe der Vergütung.

Für die Altfälle, für die das alte RVG noch gilt, wird entsprechend noch nach dem alten RVG abgerechnet.

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