Dienstag, 25. Juni 2013

Quick-Mobbing? - nmb - arbeitsrecht - Kommentar


nmb - arbeitsrecht - Kommentar:

In der Entscheidung unter dem Aktenzeichen 8 AZR 280/12 hat das Bundesarbeitsgericht über die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit einer vertraglichen Ausschlussklausel zur Vorsatzhaftung entschieden.

Interessant ist diese Entscheidung aber nicht nur wegen ihrer Kernfrage zum Thema vertragliche Ausschlussklauseln, sondern auch wegen der Frage, wann Mobbing vorliegen kann. Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit dieser Frage nicht - oder noch nicht - beschäftigt, aber es dürfte interessant werden, ob der Klägerin in diesem Fall ein Schmerzensgeldanspruch zugebilligt werden wird.

Warum?

Die Klägerin war seit dem 1. September 2009 bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Ab dem 16. November 2009 war sie arbeitsunfähig krank. Das bedeutet, dass die Klägerin lediglich etwas mehr als 2 Monate für die Arbeitgeberin tätig war.

Nun ist es bislang so, dass für einen Anspruch wegen Mobbings verlangt wird, dass die Quälereien eine gewisse Zeit andauern. Für diese "gewisse Zeit" geht man von ca. einem halben Jahr aus, wobei diese Zeitspanne nicht fixiert ist, sondern im Einzelfall kürzer oder länger sein kann.
Dennoch: Der grobe Richtwert etwa eines halben Jahres, veranlasst doch in diesem konkreten Fall zu der Frage, ob hier ein Anspruch wegen "Quick-Mobbings" geltend gemacht werden kann. Für das sogenannte Quick - Mobbing wird ein Zeitraum von ca. 3 Monaten bewertet. Im Falle der Klägerin handelt es sich um einen Zeitraum von ca. 2,5 Monaten.

Wir dürfen also gespannt sein, welche Dichte der Vorfälle für welchen Zeitraum das Landesarbeitsgericht Köln in diesem Fall als Voraussetzung für einen Schmerzensgeldanspruch der Klägerin verlangen wird.


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