Dienstag, 25. Juni 2013

Ausschlussklauseln und ihre (Un-)Wirksamkeit


Die Meldung:

Das Bundesarbeitsgericht hat unter dem Aktenzeichen 8 AZR 280/12 gerade über die Wirksamkeit einer vertraglichen Ausschlussklausel entschieden.



Der Fall:

Die Klägerin war seit November 2009 arbeitsunfähig krank. Anfang Februar 2010 verständigten sich die Klägerin und die Arbeitgeberin auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende des Monats März 2010.
Am 26. März 2010 informierte die Klägerin die Arbeitgeberin darüber, dass sie nun wegen sexueller Belästigung und Beleidigung Strafanzeige gegen ihren Vorgesetzten gestellt habe.
Am 30. August 2010 ging die " Mobbing - Klage " der Klägerin beim Arbeitsgericht ein. Sie verlangte nun erstmals die Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen Mobbings.


Die Entscheidung:

Die Klägerin hatte erst vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Der Grund: Die Haftung wegen Vorsatzes konnte nicht durch eine vertragliche Ausschlussklausel abbedungen werden.

Das Bundesarbeitsgericht war der Meinung, dass die Gesetzeslage - auch mit Blick auf die Haftung des Arbeitgebers bei Arbeitsunfällen und Berufsunfähigkeit gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII - klar und eindeutig sei.
Bei dieser klaren Gesetzeslage sei ohne besondere Anzeichen regelmäßig davon auszugehen, dass die Parteien des Arbeitsvertrages mit der Ausschlussklausel nicht auch Fragen der Vorsatzhaftung regeln wollten. Und: "Im Übrigen wäre" , so das Bundesarbeitsgericht, "auch bei anderem Auslegungsergebnis eine solche arbeitsvertragliche Klausel, anders als eine tarifvertragliche Normbestimmung, unwirksam".


Der weitere Verlauf:

Nun muss das Landesarbeitsgericht darüber befinden, ob die Klägerin tatsächlich - auf Grundlage des Sachverhalts - ein Schmerzensgeld wegen Mobbings beanspruchen kann.



nmb - arbeitsrecht - Kommentar:

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist erfreulich eindeutig: Durch vertragliche Ausschlussklauseln kann die Haftung des Arbeitgebers nicht ausgeschlossen werden.  


Einen weiteren Kommentar zu dieser Entscheidung finden Sie unter dem Stichwort "Quick-Mobbing?".

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.