Sonntag, 10. März 2013

Bundesarbeitsgericht: Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass #Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen zulässig sind.

Die Entscheidung:           Urteil vom 05. März 2013, Aktenzeichen 1 AZR 417/12


Inhalt der Entscheidung:

Konkret ging es um die Vereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers in dem Monat endet, in dem er die Grenze für die gesetzliche Regelaltersrente erreicht.
Der Streit ergab sich hier daraus, dass der Kläger eine "Einstellungsmitteilung" erhalten hatte, dass sein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit vereinbart wurde.

Das Bundesarbeitsgericht hat in der hier bestehenden freiwilligen Gesamtbetriebsvereinbarung die Grenzen von Recht und Billigkeit eingehalten gesehen, weil an die Grenze für die Regelaltersgrenze angeknüpft wurde. Hier liege also keine #Altersdiskriminierung vor.


In einfachen Worten:

Wenn der Arbeitnehmer das Lebensalter erreicht, ab dem er die gesetzliche Regelaltersrente beziehen kann, besteht kein Grund an der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung zu zweifeln, die besagt, dass dann sein Arbeitsverhältnis endet.


nmb arbeitsrecht - Kommentar:

Die Grenzen von Recht und Billigkeit hält das Bundesarbeitsgericht für eingehalten. Die Grenze für die Regelaltersrente als vereinbarte Altersgrenze bedeutet, dass die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse enden, durch die Rente aufgefangen werden.

Zur Diskriminierung muss man an dieser Stelle im Hinterkopf behalten, dass die Grenze für die Regelaltersrente selbst eine Altersgrenze ist und als solche nicht als Altersdiskriminierung betrachtet wird. Daher kann das Anknüpfen daran in logischer Folge keine Diskriminierung darstellen.

Würde die Regelaltersrente-Altersgrenze selbst als Altersdiskriminierung betrachtet werden, wäre das anders.

Nur zur Klarstellung:
In dieser Entscheidung hat sich das Bundesarbeitsgericht übrigens nicht damit beschäftigt, ob die Grenzen von Recht und Billigkeit auch eingehalten sind, wenn die Grenze für die gesetzliche Regelaltersrente nicht erreicht ist und die Arbeitnehmer dann möglicherweise ohne Absicherung in Jahre der Altersarbeitslosigkeit vor der Rente fallen.




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