Freitag, 17. Oktober 2014

#Altersteilzeit und Ansprüche aus dem #Tarifvertrag

Die Meldung:
Altersteilzeitbeschäftigte haben ebenfalls Ansprüche aus dem Tarifvertrag wie andere tarifgebundene Mitarbeiter/innen auch.
Dies gilt z.B. auch für Lohnerhöhungen.

Der Fall:
Eine Arbeitnehmerin der Charité hatte Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart. Sie hat in der Freistellungsphase die Bezüge verlangt, die Arbeitnehmer/innen nach den aktuellen tariflichen Vorschriften verlangen konnten.

Die Entscheidung:
Der Anspruch steht der Arbeitnehmerin zu.

Die Begründung:
Die Arbeitnehmerin in Altersteilzeit muss wie alle anderen Beschäftigten behandelt werden, die Tarifentgelt beziehen, erhält also auch die entsprechenden tariflichen Gehaltsverbesserungen. Die Tarifvertragsparteien haben hierzu auch keine Ausnahme vorgesehen. Eine generelle Ausnahme von Teilzeitbeschäftigten wäre aber auch wegen des Diskriminierungsverbots des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG in Verbindung mit § 134 BGB (gesetzliches Verbot) nichtig.
Auch im Hinblick auf die sogenannte Spiegelbildtheorie ergeben sich keine Änderungen: Die Spiegelbildtheorie besagt, dass Arbeitnehmer in der Zeit der Arbeitsphase Entgeltansprüche erwerben, die in der Freistellungsphase ausgezahlt werden, d.h. sie leisten vor. Nach dem Bundesarbeitsgericht ergibt sich daraus aber kein Geldguthaben, sondern ein Zeitguthaben. Dieses Zeitguthaben ist dann in der Freistellungsphase zu vergüten. Daraus folgt, dass auch ein Altersteilzeitarbeitnehmer dann die entsprechende tarifliche Vergütung erhält.

nmb-arbeitsrecht-Kommentar:
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt, dass eine genaue Differenzierung, insbesondere hier im Hinblick auf die Spiegelbildtheorie wichtig ist.
In der Entscheidung klingt zusätzlich wieder einmal das Thema der Diskriminierung an. Es ist in diesem Fall nicht entscheidend, häufig aber wichtig: Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten ist ein häufiges Problem, Altersdiskriminierung ein weiteres.
Entscheidend war in diesem Fall aber die Bewertung des Guthabens in der Freistellungsphase: Es handelt sich nicht um ein Geldguthaben, sondern um ein Zeitguthaben.

Die Fundstelle:
BAG, Urteil vom 22.07.2014, Aktenzeichen: 9 AZR 946/12

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