Mittwoch, 8. Januar 2014

#Kündigung eines HIV-Infizierten kann #diskriminierend sein

Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 festgehalten, dass eine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wegen einer Behinderung im Falle der Kündigung eines symptomlos HIV-Infizierten vorliegt.

In der Sache ging es um die Frage, ob eine Kündigung wegen einer HIV-Infektion während der Wartezeit des § 1 KSchG, d.h. während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses, diskriminierend und damit unwirksam ist.


Die Fundstelle:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2013, Aktenzeichen: 6 AZR 190/12


Der nmb - arbeitsrecht - Kommentar:

Mit diesem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass es sich bei einer HIV-infizierten Person um jemanden handelt, der an einer #Behinderung im Sinne des AGG leidet. Die Begründung des BAG für die Annahme der Behinderung lautet: "Die gesellschaftliche Teilhabe von HIV-Infizierten ist typischerweise durch Stigmatisierung und soziales Vermeidungsverhalten beeinträchtigt, die auf die Furcht vor einer Infektion zurückzuführen sind."

Interessant an dieser Entscheidung ist zudem, dass es sich um eine #Kündigung während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses handelt, also gerade nicht um eine Kündigung nach Erfüllung der Wartezeit des KSchG. Auch mit einem im Fall durchaus überlegenswerten Grund bei einem Arbeitnehmer, der im Reinraum in der Arzneimittelherstellung für intravenös verabreichte Arzneimittel zur Krebsbehandlung, kann der Arbeitgeber nicht einfach so wegen einer HIV-Erkrankung des Arbeitnehmers kündigen.
Üblicherweise setzen die meisten Gerichte bei der Überprüfung der Kündigung in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses keine zu hohen Hürden an, schließlich ist die Kündigung ja "lediglich" am Maßstab von Treu und Glauben und nicht am Kündigungsschutzgesetz zu messen. Außerdem sind sich Lehre und Rechtsprechung einig, dass das AGG kein "Sonderkündigungsschutzgesetz" ist.
Im vorliegenden Fall geht es gleichwohl nicht nur um die Frage einer Entschädigung, sondern auch darum, ob eine #diskriminierende Kündigung vorliegt.
Dennoch ist die Entscheidung nicht als neue Auffassung im Sinne eines neuen Kündigungsschutzes durch das AGG zu bewerten, sondern sie verdeutlicht einmal mehr, wie ein Verstoß gegen den Maßstab von Treu und Glauben aussehen kann.


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